Conuent von Wethinḡvolker der Apt2023-11-012023-11-011313-01-011313-01-01CW20484https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1019_AAbt Volker von Wettingen und sein Konvent beurkunden, daß sie mit Herrn Johans von Hedingen zur Besserung und zum Nutzen ihrer Kirche ihr Gut Hemmbrunn gegen die Hedingenschen Besitzungen zu Staretswil und Remetswil vertauscht haben unter folgenden Bedingungen: </b>A.<b> Abt und Konvent geben Johans und seiner Ehefrau Anna ihr Gut Hemmbrunn zu rechtem Erbe und übernehmen die Werschaft für Wettingensches Eigen und Hedingensches Erbe dergestalt, daß die Eheleute und ihre Leibeserben jährlich am 2. II. einen Vierdung Wachs zu Zins geben. Stirbt Johans ohne Leibeserben, so soll seine Ehefrau das Gut bis zu ihrem Tod gegen den gleichen Jahreszins haben und danach soll es wieder an Wettingen fallen. Hat aber Johans Leibeserben, so sollen diese dem Stift Wettingen Eigen geben, welches 15 Stück einbringt, den Stiftsherren zur Aufbesserung ihrer Pfründe an dem Tag, an dem sie die Jahrzeit Johans, seiner Ehefrau, seines Vaters und seiner Mutter begehen, wobei sich das Stift verpflichtet, die Jahrzeit dieser Personen auf einen Tag zusammenzulegen und in üblicher Weise zu begehen. Wenn aber Johans Leibeserben lieber 30 Mark Silber geben als die 15 Stück Einkünfte, so sollen sie in dem ersten Jahr vor Johans Jahrzeit 15 Mark Silber geben und die anderen 15 Mark bevor das zweite Jahr zu Ende ist. Halten sie diese Termine nicht ein, so fällt Hemmbrunn mit allen Rechten an Wettingen zurück, bis das Silber gezahlt ist. </b>B.<b> Betreffend die gegen Hemmbrunn durch Stift Wettingen eingetauschten Güter zu Staretswil und Remetswil erkennt Stift Wettingen an, daß diese Güter dem Johans ledig sein sollen, falls er oder das Stift ebensoviele Einkünfte erwerben, die dem Stift ebenso gelegen sind oder soviel eintragen als Hemmbrunn. </b>C.<b> Johans von Hedingen gibt dem Stift Wettingen mit seines Herren, des Herzogs [Rudolf, Sohnes des Königs] Hand die Güter zu Staretswil und Remetswil, die 30 Stück eintragen, als lastenfreies Eigen mit Twing, Bann, Feld und Gehölz, mit allem Recht, wie er und seine Vorfahren sie hergebracht haben, gegen das Erbe, das das Stift ihm, seiner Ehefrau und seinen etwaigen Leibeserben verliehen hat. -- A und B von verschiedenen Händen,imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Conuent von Wethinḡ; volker der Apt an Johans von Hedinḡ - 1288 vor Mai 24.Image