walrabe der Graue van zweynb ~chen · vnde vnſer erben2023-11-012023-11-011319-04-111319-04-11CW30284https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1935Graf Wallram von Zweibrücken und seine Erben beurkunden, daß sie Herrn Heinrich von Banacker und dessen Erben für das Haus Nannenstein mit Zubehör 25 [Bd. 3 S. 200 Z. 18-25] namentlich genannte Bürgen gestellt haben. Wallram verspricht den Bürgen eidlich, alle nach deren eigner Aussage aus der Bürgschaft entsprungenen Schäden zu ersetzen. Für den Fall seines Todes hat Wallram seinen Bruder den [Dom-]Propst [von Trier] und seine Burgmannen von Zweibrücken damit beauftragt, Sorge zu tragen, daß der Propst Zweibrücken und seine Burgen mit den dazugehörenden Gülten übernimmt. Die zu Zweibrücken gehörenden Burgmannen und Leute sollen keinem seiner Erben huldigen, bevor sie nicht die oben genannten Bürgen für Schäden aus der Bürgschaft entschädigt oder sie so gesichert haben, wie Wallram es getan hat. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0walrabe der Graue van zweynb ~chen · vnde vnſer erben an herin heynriche van banacher vnd' ſinen erben - 1294 April 11.Image