Florens · Graue van holland van zeland en̄ here van vrieſland2023-11-012023-11-011296-05-011296-05-01CW30772https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2411Graf Florens [V.] von Holland und Seeland, Herr von Friesland, beurkundet, daß er verboten hat, jemanden, der in der Freiheit der Stadt Zierikzee wohnt, [wo anders] vorzuladen oder in irgendeiner Sache einen Prozeß gegen ihn anzustrengen als in der Stadt Zierikzee vor seinem Balju und den Schöffen. Betrifft die Klage innerhalb der Stadtfreiheit Dinge, die dem geistlichen Gericht unterstehen, wie Testament, Kreuzzugsgeld usw., so darf der Kläger sein Recht nur in der Stadt vor dem Dekan von Schouwen oder vor dem rᷝprouizoer</i> [Generalvikar] suchen. Sollte jemand versuchen, gegen einen Stadtbewohner anders vorzugehen, als die Urkunde sagt, so befiehlt Florens seinen Richtern, Schöffen und Bürgermeistern in seinem Namen, sich dem zu widersetzen. Er wird ihnen aus allen Schwierigkeiten helfen, in die sie dadurch kommen können. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Florens · Graue van holland van zeland en̄ here van vrieſland - 1296 Mai 1.Image