vͦl · der keller von keſwille2023-11-012023-11-011321-09-091321-09-09CW30860https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2497Ulrich der Kell[n]er von Keßwil bekundet, daß die Streitsache, die Meisterin und Konvent des Klosters Münsterlingen gegen ihn wegen des Zinses des Keßwiler Hofes hatten, mit seiner Zustimmung folgendermaßen beigelegt ist: Die in diesem und im folgenden Jahr zu Martini fälligen Zinsen sind beide im nächsten Jahr zu Martini abzuführen. Wird dies unterlassen, so ist dem Kloster der Hof Keßwil frei. Ulrich und sein Sohn Ulrich haben geschworen, [in diesem Fall] das Kloster im Besitz des Hofes nicht zu stören und keine Ansprache daran zu erstreben. Der nächste Ertrag des Hofes wird der Äbtissin für das im gegenwärtigen Jahr zu leihende Saatgut als Pfand gesetzt. Über den Ertrag kann er erst verfügen, wenn das Saatgut vollständig abgegolten ist. Nach Abgeltung der beiden zuvor genannten Zinsfälligkeiten soll der Zins künftig alljährlich bis Martini vollständig entrichtet sein, sofern nicht anerkannter Landschaden rᷝ(landgebrechte</i>) es unmöglich macht. Versäumt Ulrich den Termin, so hat er an seinen Vogt, den Ritter Ulrich von Klingenberg, und an das Kloster je 1 Pfund Pfennige als Strafgeld rᷝ(ze angewette)</i> zu zahlen. Versäumt er den Zins ein ganzes Jahr, so daß »ein Zins den anderen zum nächsten Martini erjagt⟨, so wird der Hof wiederum dem Kloster frei. Auf Bitte Ulrichs von Keßwil besiegelt der Vogt, Ulrich von Klingenberg, die Urkunde und gibt eine entsprechende Erklärung ab. Ebenso erklären Meisterin und Konvent von Münsterlingen ihr Einverständnis mit der Abmachung. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0vͦl · der keller von keſwille an vroͮwen vn̄ dem Gotzhuſe von Mv̓nſterlingen - 1296 September 9.Image