her Joh'ſ von zúrich2023-11-012023-11-011311-01-011311-01-01CW20219https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/773Es wird zu wissen getan, daß Herr Johannes von Zürich seiner Ehefrau Mechtilt 11 ihrem Inhaber nach näher bezeichnete Jucharte Ackerland und 2 weitere Jucharte Ackerland zu Hasenbrunnen gegeben, ihr darüber fünf namentlich genannte Salleute gesetzt und durch diese den gesamten Güterkomplex auf Lebenszeit gegen einen Jahreszins von 6 Pfennigen zurückempfangen hat mit folgenden Bedingungen: Stirbt Johannes von Zürich vor seiner Ehefrau, so fällt der Güterkomplex an diese, und sie kann darüber verfügen, wie sie will. Stirbt aber Mechtilt vor Johannes, so fällt der Güterkomplex an das Spital der Siechen [= Heiliggeistspial] zu Freiburg i. Br. mit der Bedingung, daß das Spital Johannes 20 Pfund Pfennige auszahlt und er den Güterkomplex gegen einen Jahreszins von 6 Pfennigen auf Lebenszeit zurückerhält. Nach seinem Tod fällt dann alles an das Spital zurück. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0her Joh'ſ von zúrich an fro Mehtilt ſiner wirtinne - 1286 Sehr schwer lesbare Urkunde, Tagesangabe überhaupt nicht mehr zu entziffern. .Image