Chvnrat von gotes gnaden Erzbiſchof ze Salzburch - vnd Legat des Stuleſ ze Rome2023-11-012023-11-011317-09-181317-09-18CW21124https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1626Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg beurkundet, daß er Hertnit von Wildon [IV. 1285--1325], dem Marschall von Steiermark, für seine Dienste die neue Burg in Wildon [Schloß Neuwildon], die dem Erzbischof und Gotteshaus von Salzburg von Hertnits Vetter Leutold von Wildon frei geworden ist, mit allem Recht übergeben hat. Erzbischof und Gotteshaus sind rᷝgwern</i> dieses Lehens. Sie werden ihn nach Vermögen unterstützen, wenn ihm der Besitz vor Gericht oder mit Gewalt streitig gemacht wird. Wird ihm der Besitz oder dem Erzbischof das Lehen mit Recht oder Gewalt abgenommen, so sollen Erzbischof und Gotteshaus dies gegenüber Hertnit nicht entgelten. Sie sind nicht verpflichtet, irgendwelche Ansprüche von ihm zu erfüllen. Erzbischof und Gotteshaus wiederholen ihre Versicherung, daß sie sich mit Herzog Albrecht [I.] von Österreich nicht ohne Hertnits Rat und Willen vergleichen werden. Vgl. dazu Ottokar von Horneck, Reimchronik v. 55906 ff; 56213 ff; 60264 ff. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Chvnrat von gotes gnaden Erzbiſchof ze Salzburch - vnd Legat des Stuleſ ze Rome an Herneit von wildony / Marſchalch des Landes ze Steyr - 1292 September 18.Image