2023-11-012023-11-011316-04-201316-04-20CW50505https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_489_(1403_b)Eckart der alte von Tann [Altentann bei Henndorf B. Salzburg] bekundet, daß er von Dompropst Heinrich und dem Salzburger Kapitel bis zum nächsten St. Jakobstag [25. Juli] Aufschub erlangt hat für die Rückzahlung der 30 Pfund, die wie frühere Urkunden besagen auf Eckarts Gericht in Petting [OB.] stehen. Sollte Eckart den Salzburger Chorherren diese Summe nicht zum genannten Termin aus seinem Besitz erstatten, so wird die Sache mit Zustimmung beider Parteien einem Schiedsrichtergremium von fünf Männern übertragen, von denen jede Seite zwei, beide Seiten gemeinsam den rᷝvberman</i> nominiert haben (S. 353 Z. 24 ff.). Eckart von Tann hat gelobt, den Entscheid der Schiedsleute über die Summe, die der Salzburger Domchor für die Erwerbung der gesamten Pettinger Gerichtsbarkeit noch nachzuzahlen hat, verbindlich einzuhalten. -- Sollte in der Zwischenzeit einer der Schiedsleute sterben, muß ein anderer benannt werden, damit die Schiedsgerichtsverhandlung nach dem 25. Juli unverzüglich stattfinden kann. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01291 April 20Image