2023-11-012023-11-011315-08-271315-08-27CW50477https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_463_(1297_a)Alber von dem Clemens und seine Frau Margret beurkunden, daß sie wohlüberlegt ihr Erbteil an Leuten und verlehntem wie unverlehntem Gut, das ihnen zugefallen war, an Otto von Hagenberg [Niederösterreich], Albers Bruder, aufgegeben haben. Dafür hat dieser den Ausstellern 27 Pfund Gülten überlassen. Auch künftig anfallendes Erbgut hat Alber seinem Bruder für das genannte Gut überlassen. Lage und Verteilung der 27 Gülten werden Bd. 5 S. 335 Z. 41 bis S. 336 Z. 3 aufgeführt. Falls Alber ohne Erben stirbt, fallen die genannten Zinsgüter wieder an Otto von Hagenberg und dessen Kinder zurück. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01290 August 27Image