her ortholf uon vͣzingen2023-11-012023-11-011318-02-261318-02-26CW30041https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1698Ortholf von Utzingen beurkundet, daß er dem Zisterzienserkloster St. Urban im Konstanzer Bistum versprochen hat, seine Schwester, wenn sie herangewachsen ist, zu veranlassen, das Gut zu Lotzwil, das Ortholf dem Kloster verkaufte, nach geschriebenem Recht oder nach Gewohnheitsrecht zu überantworten. Dafür hat er 6 [S. 30 Z. 14-17] namentlich genannte Geiseln gestellt, die, falls er sein Versprechen nicht einhält, und sie vom Abt von St. Urban oder dessen bevollmächtigten Boten gemahnt werden, innerhalb eines Monats nach erfogter Mahnung in Zofingen auf Ortholfs Kosten Einlager halten und nicht eher freikommen sollen, bis Ortholfs Schwester mit ihres Vormunds Hand das Gut ausgefertigt hat. Nach Ortholfs Tode sollen dessen Erben das Versprechen unter den gleichen Bedingungen ausführen. Sollte einer der Geiseln sterben, muß Ortholf nach erfolgter Mahnung des Abtes oder seines bevollmächtigten Boten in Monatsfrist einen gleichwertigen stellen. Tut er das nicht, sollen die anderen Geiseln auf seine Kosten bis zur Gestellung eines neuen Geiseln in Zofingen Einlager halten. Weder er noch seine Erben werden [gegen diese Bestimmungen] Widerspruch erheben und haben auf alle geistlichen rᷝ(uon bebesten)</i> und weltlichen rᷝ(uon kieſern)</i> Rechtsmittel verzichtet, damit diese Abmachung unangefochten bleibt. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0her ortholf uon vͣzingen an gozhuſ uon ſant vrban deſ ordens uon zitelſ · des biſtomſ uon kuͦſtenzo - 1293 Februar 26.Image