2023-11-012023-11-011324-03-121324-03-12CW40723https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3259Priorin Engelgut und der Konvent von Tulln beurkunden, daß Abt und Konvent von Lilienfeld eine Mühle zu Asparn [B. Tulln] an der Tulln besessen haben, die durch das Wehr der Tullner Mühle unbrauchbar rᷝ(oͤd)</i> geworden ist. Tulln hatte zu seinem Vorteil das Stauwehr rᷝ(wuer)</i> so sehr erhöht, daß die Lilienfelder Mühle durch die Gegenströmung rᷝ(wider ſwal)</i> des Wassers behindert wurde, nicht laufen konnte und unbrauchbar geworden ist. Deshalb klagte der Abt von Lilienfeld gegen die Tullner. Die Behandlung der Klage und der Schadens[ersatzansprüche] übernahmen mit Zustimmung beider Parteien Bruder Konrad der Landschreiber und andere angesehene Leute. Sie entschieden, daß die Lilienfelder Mühle nicht in Betrieb genommen werden soll. Die Einkünfte dieser Mühle - 5 Schillinge und 8 Pfennige - soll Tulln aus seinem Eigenbesitz ersetzen, oder nach bestem Wissen und Gewissen sobald als möglich ein derartiges Eigen kaufen, das beiden Parteien zusagt. Solange Tulln diese Gülte für Lilienfeld nicht beschafft, muß es jährlich am 28. September an Lilienfeld 5 Schillinge und 8 Pfennige auszahlen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01299 März 12.Image