Chunrat von goteſgnaden Ertzbiſcholf ze Salzburch · Legat des Stuls ze Rome2023-11-012023-11-011320-01-011320-01-01CW30448https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2095Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg beurkundet, daß der Streit zwischen seinem Vitztum Rudolf von Friesach einerseits und Kraft von Metnitz andererseits um den Turm Zeltschach vor ihm wie folgt geschlichtet wurde: 1) Der Turm soll Rudolf gehören, außerdem soll ihm Kraft 10 Mark Gülten geben. 2) Rudolf wiederum soll Kraft so viel vergüten, wie der Turm und die 10 Mark Gülten im Wert 25 Mark Silbers übersteigen. 3) Die Abschätzung wird je 2 Schiedsleuten jeder Partei [genannt Bd. 3 S. 302 Z. 18 - 20] und Otto von Weißeneck als Obmann übertragen. Ist Otto verhindert, zu dieser Verhandlung zu erscheinen, so soll Bischof Heinrich von Lavant ihn vertreten; seine Entscheidung ist für beide Seiten bindend. 4) Kraft soll Rudolf für Turm und Gülten rᷝgewer</i> sein. 5) Der Spruch soll bis Fastnacht [15. Februar] 1295 gefällt sein. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Chunrat von goteſgnaden Ertzbiſcholf ze Salzburch · Legat des Stuls ze Rome an Chraften von Moͤtnicz; Rudolfen vnſerm vitztum ze friſach - 1295 Januar 1.Image