2023-11-012023-11-011324-03-121324-03-12CW40724https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3260Hermann das Rohr, Bürger von Augsburg, beurkundet, daß er mit Rat und Zustimmung seiner Ehefrau Werntraut und seiner Erben seine 3 Hofstätten zu Blankenburg mit Zubehör um Gottes willen und für sein, seiner Ehefrau nnd aller ihrer Vorfahren und Nachkommen Seelenheil und für das der früheren Besitzer der Hofstätten dem Johanneskloster Holzen im bisherigen Rechtszustand als Seelgerät getiftet hat. Von diesen Hofstätten ist eine sein rechtmäßiges Lehen von den Herren Ludwig und Johannes von Ehingen; sie bringt 2 Metzen Öl und 1 Fastnachtshuhn ein und wurde von den Herren dem Johannesaltar des Klosters Holzen übereignet. Die beiden anderen Hofstätten bringen 6 Metzen Öl ein und waren Hermanns Eigen. Von diesem Besitz soll künftig alljährlich sein und seiner Ehefrau Jahrtag begangen werden. Kein Propst und kein Pfleger des Klosters dürfen die Hofstätten unter keinen Umständen verkaufen oder versetzen. Will man sie dem Kloster entziehen rᷝ(froͤmden),</i> oder ist es geschehen, so treten Hermanns nächste Nachkommen wieder als Erben ein. Zu seinen Lebzeiten darf Hermann die Hofstätten nutzen. Nach seinem Tode gehen sie mit den genannten Auflagen an das Kloster über. Das [einkommende] Öl soll nur zur Aufbesserung der Pfründe der Klosterfrauen während der Fastenzeit verwendet werden. Otte der Hurloher, Bürger zu Augsburg, oder, falls er stirbt, seine Erben, sollen die Urkunde zu Hermanns Lebzeiten verwahren. Nach seinem Tode sollen Urkunde und Hofstätten dem Kloster ausgefolgt werden. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01299 März 12.Image