2023-11-012023-11-011317-10-101317-10-10CW50567https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_549_(1634_a)Der Schultheiß Herr Otte, der Rat und die Richter von Villingen beurkunden eine Übereinkunft zwischen Frau Lv́ggart, der Witwe des verstorbenen Heinrich des Lechelers, und deren Kindern Reinbolt, Walther, Berhdolt, Johannes und Hartburg einerseits und Herrn Cunrat Bletz, dem Bürgermeister von Rottweil, und dessen Bruder Dietrich andererseits über den Kirchensatz von Obereschach (b. Villingen). Cunrat und Dietrich bezeugen der Frau Lv́ggart und ihren Kindern, daß die Verlehnung der Kirche an den genannten Reinbolt rechtmäßig war. Wird der Kirchensatz nach Herrn Reinbolt frei, so fällt das Recht, die Kirche zu besetzen, an Cunrat und Dietrich oder deren Erben. Walther der Lecheler (der zweite Sohn) übernimmt die Bürgschaft dafür, daß Lv́ggart und ihre Kinder die Brüder Cunrat und Dietrich darin nicht anfechten werden. Bei dem nächsten Freiwerden der Pfarrstelle fällt das Recht des Kirchensatzes wieder an die Lecheler oder deren Erben, und so soll die Besetzung der Pfarre weiter zwischen den beiden Vertragsparteien wechseln. -- Vgl. N 545 vom 13. September 1292. Es muß also wohl zwischen dem 13. Sept. und dem Datum der vorliegenden Urkunde die Teilhaberschaft am Kirchensatz zu Obereschach von Herrn Burcart Hemerli (N 545) auf die hier in N 549 genannten Partner der Frau Lv́ggart übergegangen sein (worüber eine Urkunde nicht mehr vorliegt), so daß wegen der neuen Partner eine neue urkundliche Vereinbarung bezüglich der wechselweisen Besetzung der Kirchenstelle notwendig wurde. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01292 Oktober 10Image