Alhait Gvtenhagerinn2023-11-012023-11-011319-09-011319-09-01CW30367https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2015A[de]lheid Gutenhager beurkundet, daß sie Abt Heinrich und dem Konvent des [Zisterzienser-]Klosters Rein für ihr und aller ihrer Vorfahren Seelenheil mit Einwilligung ihres Schwiegersohnes Konrads des Dorner und aller ihrer Erben nach ihrem Tode aus ihrem Eigentum, das keinen rᷝMarich dienſt</i> [=marcdienest, gewisse Art von Abgaben an den Landesfürsten] zu leisten und auf dem kein Richter zu schaffen hat, 1 Pfund Gülten [genaue Lage mit Abgaben Bd. 3 S. 257 Z. 3-6] mit allem Zubehör und bisherigen Rechten vermacht hat. Abt und Konvent dürfen dieses Pfund Gülten weder verkaufen, versetzen, noch dem Kloster entfremden, es sei denn, sie müßten sonst anderes Klostereigentum aufgeben. Abt Heinrich hat Adelheid für ihr Leibgeding, das sie an dem Gut besaß, 5 Mark Silbers gegeben. Diese wird sie dem Kloster ersetzen. Sie hat dem Kloster das Leibgeding zusammen mit dem Gut übergeben, damit ihrer ewig gedacht werde. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Alhait Gvtenhagerinn an apt Hainreichen vnd der Samenung; Chloſter zeReͣvn vnd der Samenung; Herre apt Hainrich von Reͣun mit ſamt der Samenung - 1294 September 1.Image