burger gemeinlich von frib ~g jn BriſgoͮweHeinrich der Schultheizvier vn̄ zweinzig2023-11-012023-11-011307-06-131307-06-13CW10586https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/541_AHeinrich der Schultheiß, die Vierundzwanzig und die Gesamtheit der Bürger von Freiburg i. Br. beurkunden, daß sie den Brüdern vom Deutschordenshaus in Freiburg ewig und lastenfrei zu haben und zu besitzen gegeben haben ihre Almende »der Graben⟨ genannt und die Hofstatt, die innerhalb der Ringmauer liegt, und die die Brüder mit Mauer oder Zaun, an denen aber die Stadt Freiburg kein Recht hatte, eingefaßt haben. Im Kriegsfall soll der Stadt »der Graben⟨ zu Verteidigungszwecken zur Verfügung stehen und nach Beendigung des Kriegszustandes dem Deutschordenshaus wieder zur Benutzung und Verwendung zurückgegeben werden. Auch wird dem Deutschen Orden erlaubt, im »Graben⟨ einen Turm zu bauen und in ihm eine rᷝheinlich kammer,</i> wie sie passend erscheint, rᷝze ihr gemache.</i> --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0burger gemeinlich von frib ~g jn Briſgoͮwe; Heinrich der Schultheiz; vier vn̄ zweinzig an bruͦdirne deſ ordenſ von de Túſchen hûſ - 1282 Juni 13.Image