bruder Chunrat der abt von Raitenhaſlach2023-11-012023-11-011314-01-011314-01-01CW20537https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1071Abt Konrad von Raitenhaßlach beurkundet, daß er den Streit zwischen seinen Brüdern Heinrich und Otto einerseits und Konrad von Pernungsheim, dem Ehemann seiner Schwestertochter, andrerseits wegen einer Hube zu Pößmoos, nach dem beide Parteien ihm die Schlichtung übertragen hatten, wie folgt, geschlichtet habe. Die Brüder Heinrich und Otto sollen unbestritten lastenfrei die eine Hälfte der Hube haben und der anderen Hälfte (Konrads von Pernungsheim und seiner Ehefrau Diemut der Schwestertochter Abt Konrads) rᷝbehalter</i> [vgl. Spiegel deutscher Leute hg. J. Ficker (Innsbruck 1859) ¶ 55 S. 63 Schwabenspiegel hg. F. L. A. Freiherr von Laßberg (Tübingen 1840) ¶ 59 S. 29 = hg. W. Wackernagel (Zürich und Frauenfeld 1840) ¶ 52. S. 49, 6] sein bis zu »ihr beider⟨ Tod. Gewinnen Konrad von Pernungsheim und seine Ehefrau Kinder, die Lehen haben können [d. h. Söhne sind], so sollen diese die Hube mit ihnen [den Brüdern Heinrich und Otto] gemeinsam haben. Gewinnt Konrad von Pernungsheim aber nur Töchter, so sollen die Brüder Heinrich und Otto oder deren beider Kinder [d. h. Söhne] nach deren Tode rᷝbehalter</i> der Töchter sein. Gewinnt der Pernungsheimer weder Söhne noch Töchter, so soll die halbe Hube ihm doch gehören bis zu seinem Tod. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0bruder Chunrat der abt von Raitenhaſlach - 1289.Image