2023-11-012023-11-011278-01-311278-01-31CW10374https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/342Im Streit zwischen Abt Diederik und dem Konvent von St. Peter zu Gent einerseits und Jan Storm andrerseits, betreffend die Hälfte der Meierei von den Scheuern zu Oostburg und zu Ruischenvliet, welche Jan Storm innehatte, während sein Oheim [Abt] Diederik die andere Hälfte besaß, wurde ein Tausch und Vertrag dahingehend geschlossen, daß gegen eine Zahlung von 300 Pfund flämischer Pfennige Jan Storm seine Meiereirechte an Abt und Konvent von St. Peter abgibt und dazu von Abt und Konvent einen Zehnten erhält, der im Amt Oostburg liegt, und einen rᷝpolr,</i> d. h. ein durch Deich- oder Austrocknungsarbeit gewonnenes Stück Neuland, der in der Pfarrei von Groede [vgl. Förstemann-Jellinghaus 1, 1118] liegt. Zur Abschätzung war eine Kommission gebildet worden, deren Mitglieder namentlich und ihrer Funktion nach bezeichnet werden. Von beiden Parteien wurde beschlossen, daß man keines der jährlich einkommenden Pfunde zur Ablösung der 300 Pfunde einkalkulieren sollte, sondern für den Fall, daß der vorgenannte Zehnte zur Bezahlung der 300 Pfund an Jan Storm nicht ausreiche, sah man vor, daß Jan Storm von dem Land, auf dem er zur Zeit wohnt, und das er von Abt und Konvent gegen Zins hat, so viel erhält, daß damit nach Ansicht der Sachverständigen [der noch fehlende Rest der] 300 Pfund abgegolten sind. Dies zu tun, durchzuführen und sicherzustellen, haben sich Jan Storm für seine Person und Ghiselin der Sohn Jans für Abt und Konvent vor den Schöffen van den Vrihen [zu Brügge] nach Recht und Sitte des Landes zu einer Konventionalstrafe [im Unterlassungsfalle] verpflichtet. Danach faßte die vorgenannte Sachverständigenkommission ihr gutachtliches Urteil dahin zusammen, daß der in Rede stehende Zehnte fürs Jahr 26½ Pfund ausmache und das in Rede stehende Land, bestehend aus 7 Gemeten, 1 Line und 14 Ruten, das Gemete zu 5 Mark englischer Währung, zu Jans Storms Gunsten gerechnet, so einzuschätzen sei, daß damit Abt und Konvent dem Jan Storm die 300 Pfund abgegolten hätten. Danach kamen Jan Storm und seine junge Ehefrau Marie und deren Rechtsvertreter, den sie dem Recht entsprechend zu Oostburg nahm, in die Stadt, in das Haus Jans von Boyenghem, vor Herrn Wouter van den Hammen, den derzeitigen Richter von Brüggeamt, und die namentlich aufgeführten Mannen des Grafen Guido [de Dampierre] von Flandern und die gleichfalls namentlich aufgeführten Mannen des Abtes von St. Peter und gaben die Hälfte der Meierei von den Scheuern zu Oostburg und Ruischenvliet zu Gunsten der Kirche St. Peter, dem Herrn Jan Yserin, dem derzeitigen Probst vom Elmar [vgl. H. Oesterley, hist-geogr. Wb. 156 a] und verzichteten zu Gunsten St. Peters auf alle Rechte an der Meierei und warfen den Halm fort und halmten es ihm (das mnl. Wb. 3, 52 fast rᷝhalmers</i> als rᷝhalmets</i> = rᷝhalmden des.</i>) und gaben es ihm [oder ihnen d. i. Abt und Konvent] zur [wirtschaftlichen] Verbesserung. Da erklärte Wouter van den Hamme, Richter von Brüggeamt, auf Grund seiner vom Grafen Guy von Flandern herrührenden und verbrieften Vollmachten den Zehnten und das Land bestehend aus 7 Gemeten, 1 Line und 14 Ruten zu Lehen nach Recht und Urteil der Mannen des Grafen von Flandern. Darauf gab Jan Yserin, Probst von Elmar, als Vertreter des Abtes rechtmäßig zu Lehen den vorgenannten Zehnten und die 7 Gemete, 1 Line und 14 Ruten dem Jan Storm und seinen Erben, mit der Verpflichtung, diese mit solchem Dienst und Handel inne zu haben, wie man es bei solchen Lehen schuldig ist. Hiezu war der Probst bevollmächtigt vom Abt und hatte hiefür Verbriefung. Sowohl die Handlungen Wouters, des Richters von Brüggeamt, als auch die Handlungen des Probstes von Elmar wurden als zu Recht und in vorgeschriebener Form geschehen von den Mannen des Grafen Guy gebilligt. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01278 Januar 31.Image