2023-11-012023-11-011319-11-131319-11-13CW50685https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_664_(2055_a)Bürgermeister Götze von Grostein und der Rat der Stadt Straßburg beurkunden, daß Hug der Spiller und seine Ehefrau Ellin vor dem Rate sich gegenseitig das im Folgenden [Bd. V S. 477 Z. 12-21] aufgeführte Gut, das sie mit einander erworben haben, rᷝgewidemet,</i> d. h. [wohl für den Todesfall] übertragen haben. An dem aufgezählten Gut hat jeweils Hug der Spiller seiner Ehefrau Ellin seine zwei Drittel und Frau Ellin ihrem Gatten ihr eines Drittel gewidmet. Ein mit den übrigen Besitzungen genanntes Haus steht auf der Hofstatt des Herrn Heinze Marsilies; über diese seine Hofstatt darf Herr Heinze Marsilies nach Ablauf von 14 Jahren wieder nach Belieben frei verfügen, weil dann der Vertrag mit Hug und seiner Ehefrau ausläuft. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01294 November 13Image