2023-11-012023-11-011300-02-051300-02-05CW50134https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_130_(237_a)Der Hofrichter von Straßburg beurkundet, daß vor ihm Herr Gunther Katzenohr, Bürger von Straßburg, durch Gott und um seines Seelenheils willen dem Spital zu Straßburg sein Haus und seine Hofstatt, rᷝvnder coͮflivten,</i> wo er wohnt, mit allen Baulichkeiten und in voller Ausdehnung (rᷝbigriffe</i>) und was dazu gehört, gegeben hat. Er hat alles Besitzrecht und alles Recht, das er an Haus und Hofstatt hatte oder haben sollte, dem Spital aufgegeben und von den Spitalspflegern, Herrn Gosselin [von St. Thomas] und Nikolaus von Kageneck, zurückempfangen. Er wird mit Billigung des Spitals [dort] weiter wohnen und jährlich dafür einen Zins von 2 Schillingen Straßburgern entrichten, der nicht erhöht werden darf. Gunther gibt vor dem Hofrichter eine Erklärung über die Übergabe des oben beschriebenen Besitzes, über die Rückverleihung und über seine Zinsverpflichtung ab. -- Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. -- Straßburg StdA. (Spital - A. Nr. 5165). -- Druck: UB. Straßburg 3, 23 Nr. 66.imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01275 Februar 5Image