ſtat von dem elbinge · Die ratlute2023-11-012023-11-011311-01-061311-01-06CW20223https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/777Die Ratleute und die gesamte Stadt Elbing beurkunden, daß sie ihrem Bürger, Heinz Rat, seinen Kindern und seinen rechten Erben rᷝbinnen irre vriheit</i> 18 Huben, die ihrer Lage nach genauer beschrieben werden, auf immer zu besitzen gegeben haben. Heinz erhält diese Huben zu dem Recht, wie sie die Stadt von ihren Herren, den [Deutschordens]brüdern hat oder in Zukunft von diesen gewinnen kann. Das Gericht aber behält sich die Stadt zu eigenem Nutz vor. Für diese 18 Huben soll Heinz nach 10 Jahren, seit er diese Huben annahm, jährlich am 11. XI. fünf Mark Pfennige geben. Hat Heinz von diesen Huben keinen Nutzen, weil die heidnische Bevölkerung des Landes kriegerisch auftritt, oder weil sonstwie unrechte Gewalt herrscht, so braucht Heinz keinen Zins zu zahlen. Nicht berührt hievon wird nach Willen der Ratleute und der Stadtgemeinde das Recht, daß innerhalb des vergabten Güterkomplexes jeder Bürger im Bedarfsfalle Zimmerholz zum Hausbau und Holz zu Brennzwecken schlagen darf, doch so, daß dem Heinz auf seinem Ackerland kein großer Schade daraus entsteht. Sollten die Ratleute die 18 Huben anderweitig zuteilen [oder ist rᷝniezzen</i> zu lesen?] wollen, so können sie das [selbstverständlich gegen einen Aequivalent] tun. Finden sie [als Aequivalent] mehr als 18 Huben, so sollen die Huben einen größeren Zins geben, finden sie weniger, einen geringeren. Die Huben sind dem Bürger Heinz, seinen Kindern und Erben so gegeben worden, daß er, bzw. sie, mit ihnen tun und lassen können, so wie jeder Mann mit seinem rechtem Gut und Eigen verfahren kann und soll. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0ſtat von dem elbinge · Die ratlute an hern henzen rate - 1286 Januar 6.Image