Otte der Heusler von wildenſtain2023-11-012023-11-011320-06-161320-06-16CW30549https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2194Otto der Häusler von Wildenstein beurkundet, daß er anläßlich seiner Romfahrt um seines Seelenheils willen mit dem Einverständnis seines Bruders, Herrn Marquardts, dem Abt Konrad von Melk und seinem Kloster 1 Pfund Gülten ihres Eigentums unter folgender Bedingung gestiftet hat: Sollte Otto von Rom nicht zurückkehrcn, so soll sein Bruder, Herr Marquardt, 6 Wochen nach Eintreffen der [zurückkehrenden] Pilger dem Abt 1 Pfund Gülten überantworten. Marquardt und dessen Sohn sollen unentgeltlich für diese Gülten Vogt sein. Sie sollen daraus nur 2 Hühner jährlich erhalten zum Zeichen, daß der Besitz von ihm und seinen Vorfahren an das Kloster gegeben worden ist. -- Zur Datierung: Die Urkunde wird in die Abtzeit Konrads IV. Häusler (1295-1306) fallen. Die Begründung Ignaz Keiblingers (I. F. Keiblinger, Gesch. d. Benedictiner-Stiftes Melk, Bd. 1, Wien 1851), Konrad IV. sei </spaced>auch<spaced> ein Häusler gewesen, ist allein nicht stichhaltig. Doch kann kein anderer Abt als Konrad IV. in dieser Urkunde gemeint sein. Konrad III. war von 1218-1224 Abt; bis ins 19. Jahrhundert regierte in Melk kein Abt mehr mit dem Namen Konrad. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Otte der Heusler von wildenſtain an ſeinē gotshaus; Apt Chunrat von Melch - Nach 1295 Juni 15 bis 1306 vor August 20.Image