2023-11-012023-11-011288-02-141288-02-14CW50033https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_31_(66_a)Die Gemeinden von Mutzig [w. Molsheim], Wege [abgeg., bei Hermolsheim] und Hermolsheim [w. Molsheim] sind mit dem [Bürger-]Meister, dem Rat und der Gemeinde von Straßburg wie folgt übereingekommen: 1) Die 4 [Bd. 5 S. 22 Z. 30-31] namentlich genannten [Bürger-]Meister und die Ratsmitglieder [von Straßburg] sowie die Aussteller haben sich eidlich verpflichtet, sich gegen Walther von Geroldseck und dessen Kinder und gegen deren Verbündete zu unterstützen. 2) Ferner: Sie werden keinem in Straßburg gewählten Bischof huldigen, der den Straßburgern nicht genehm ist. Die Straßburger werden ihnen dafür helfen, daß ihnen der Bischof ihre überkommenen Rechte beläßt. 3) Beide Parteien verpflichten sich eidlich, ohne den anderen mit dem Herrn von Geroldseck und dessen Anhang keinen Frieden zu schließen. 4) Diese eidliche Verpflichtung und dieses Bündnis soll durch niemanden, weder durch den Papst, noch durch geistliches oder weltliches Gericht hintertrieben werden. Wenn die Aussteller den Straßburgern das Bündnis brächen, so sollen sie als meineidig und treulos gelten. -- Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. Zu Bd. 5 S. 23 Z. 1: rᷝda widere.</i> Die Endung dieses Wortes sieht im Original ähnlich wie in Anm. 3 beschrieben aus. Dem Gebrauch des Schreibers folgend ist aber hier eine Endung -[sup]zrᷝ[/sup]e</i> (= -rᷝere</i>) anzunehmen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01263 Februar 14Image