alharat von frowenhoven2023-11-012023-11-011312-01-011312-01-01CW20310https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/860Alhart von Frauenhofen beurkundet, daß 1) Wernhart der Chelner von Wörth und seine Söhne Wernhart und Perchtolt der Kirche von Raitenhaslach einen Hof von Öpping mit aller Zubehör für ihr und ihrer Vorfahren Seelenheil gegeben und daran die Bedingung geknüpft hatten, daß Wernhart junior und Perchtolt, sowie deren Ehefrauen Leukkart und Helen gegen einen jährlichen Recognitionszins von 3 Schillingen Pfennige den Hof bis an ihr Lebensende als Leibgeding innehaben sollten, und daß er, Alhart von Frauenhofen, diese Gabe und dieses Seelgerät mit einer von ihm ausgestellten und seinem Siegel versehenen Handfeste bestätigt hatte. 2) Daß später Wernhart junior und seine Ehefrau Leukkart für sich beide auf dieses Leibgedingsrecht am Hof zugunsten Raitenhaslachs für immer verzichtet hatten, und daß 3) danach die Ehefrau Helen nach dem Tode ihres Ehemannes Perchtolt das ihr von diesem überkommene Leibgedingsrecht am Hof an ihre aus ihrer Ehe mit Perchtolt stammenden Kinder Ulrich, Offemia und Wendelin im Hause des Chrahamers zu Wörth öffentlich unter Verzicht auf ihre Ansprüche abgetreten habe, und daß dann diese drei Kinder ihrerseits ihr Leibgedingsrecht am Hof zu Öpping an Abt Konrad von Raitenhaslach für 10 Pfund Regensburger Pfennige unter Verzicht auf alle weiteren Ansprüche auf den Hof verkauft haben. Deshalb gibt auch Abt Konrad sein Siegel zu seinem [! lies rᷝdiesen</i>] Brief. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0alharat von frowenhoven an Abbt ChvnR; Abbt ChvnRaten / vnd dem Goteshv̂s datz Raiten- haslach; Goteshv̂s datz Raitenhaslach u.A. - 1287.Image