der ſchvltheize vn̄ der rat von der minren baſel2023-11-012023-11-011308-02-081308-02-08CW20007https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/571Rat und Schultheiß von Klein-Basel beurkunden, daß Peter Senfteli und seine Ehefrau Adelheid den Frauen von Klingental zu ihrem Seelenheil vermacht haben: 1) Fünf ihren Inhabern nach näher bezeichnete Jucherte bei der Schleife. 2) Eine Juchert, die Heinrich zum Bart inne hat. 3) Eine Juchert und 3 Teile von einer anderen, beide vorm Niederen Tor gelegen. 4) Drei einhalb Schillinge, durch Herrn Geisriebe zahlbar, von einer Juchert, die in dessen »Neusetze⟨ liegt. 5) Ein Haus auf der Hofstatt der Frauen, und 6) den Zins von 2 Häusern an der Zeile. Das Vermächtnis setzt voraus, daß P. Senfteli ohne Leibeserben stirbt oder die Güter sonst nicht aus rᷝehafter not</i> selbst verwenden muß. Gewinnt Senfteli Leibeserben, so bleibt den Frauen von Klingental nur ein Anspruch von rᷝeinem pfunt geltes</i> von all diesen Gütern, sonst nichts. Stirbt Senfteli kinderlos, so fallen die Güter Klingental zu. Überlebt ihn seine Ehefrau Adelheid, so behält sie bis zu ihrem Ableben die Güter inne. Nach ihrem Tode sollen diese dann zu einem Altar gehören als Pfründe für einen Priester; außerdem soll beider Gatten Jahreszeit davon begangen werden. Beide Ehegatten haben die Güter als Leibgeding gegen einen am 2. II. fälligen Jahreszins von einem Pfund Wachs zurück erhalten. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0der ſchvltheize vn̄ der rat von der minren baſel - 1283 Februar 8.Image