vͦlrich von Rv̓ſeggeHvg BokiliJacop der Mv̓lnerRudolf von wediſwilWalther von klingen2023-11-012023-11-011288-01-181288-01-18CW10075https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/65Ein aus fünf namentlich genannten Männern bestehendes Schiedsgericht entscheidet den Streit zwischen der Äbtissin Mechtilt von Zürich und den jungen freien Herren Berthold und Walther von Schnabelburg über die Vogtei an dem Forst an der Sihl dahin, daß die Äbtissin den Forst mit Bann, Twing und Nutzen, wie bisher besitzen soll. Die Abtissin muß aber die Bauern, die auf den drei Huben sitzen, Leute der Schnabelburger, in allen Rechten und Gewohnheiten am Forste belassen, widrigenfalls sie bei ihren Vögten klagen können. -- Für den Scheitman Ulrich von Rüsegge, der vor Besiegelung des Stückes starb, siegelt Walther von Eschibach mit Zustimmung der übrigen Beteiligten. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0vͦlrich von Rv̓ſegge; Hvg Bokili; Jacop der Mv̓lner u.A. - 1263 Januar 18.Image