Jan Graue van holland van zeland en̄ here van vrieſland2023-11-012023-11-011297-02-071297-02-07CW40061https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2619Jan [I.], Graf von Holland und Seeland, Herr von Friesland, beurkundet, daß er den Bürgern von Zierikzee und den Bewohnern Seelands die Gnade gewährt hat, künftig auf Grund des ihnen von seinem Vater und Großvater verliehenen Rechts an seinem Zoll unbelästigt von den in Dordrecht geltenden Zollmarken rᷝ(tekinen)</i> vorbeifahren zu dürfen, da er sie davon befreit hat. In Dordrecht soll ein Kaufmann den anderen in der Wechselbank bezahlen und hat dann keine Bankkosten von gekauftem oder verkauftem Gut zu geben, es sei denn, daß man Geld für Geld eintauscht. Davon ist 1 Pfennig von der Mark zu entrichten, außer von holländischer [Münze]. [Es folgt eine Lücke, der ein Bedingungssatz vorausgeht:] Wenn Kaufleute einander aus eigenem Besitz nicht bezahlen können und sich an einen Bankier wenden, damit er ihnen Geld beschafft, so soll dieser davon haben ... Er schärft seinen Rentmeistern, Baliuwen, Schultheißen und Geschworenen ein, die Bürger von Zierikzee und die Bewohner Seelands entsprechend der Urkunde zu behandeln. -- Vgl. Corpus Nr. 1804, 2411, 2612, 2629, 2639. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Jan Graue van holland van zeland en̄ here van vrieſland an lieden van Onſen lande van zeland; porteren van zyrixe - 1297 Februar 7.Image