2023-11-012023-11-011306-02-211306-02-21CW50198https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_189_(458_a)Randolt, der Sohn des verstorbenen Herrn Egen rᷝdeſ Bazegunen</i> von Laatsch (rᷝLaudeſ</i>), bekundet, daß er freiwillig und bei voller Gesundheit an Dietrich von Eben und dessen Ehefrau Hailiche und ihre Kinder sein Gut und Eigen in dem Dorf Schleis und in der Gemarkung (rᷝgehorde</i>) mit allem Recht für zehn Mark verkauft hat. Er quittiert den Empfang des Geldes. Stirbt Randolt ohne eheliche Kinder, so ist der Besitz Eigentum von Dietrich und dessen Frau, Randolts Nichte, und ihrer Erben ohne Einspruch von Randolts Erben oder sonst jemandem. Wollte Randolt den Besitz zu Lichtmeß für die selben zehn Mark zurückkaufen, so sind Dietrich oder dessen Erben verpflichtet, ihm den Besitz zurückzugeben. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01281 Februar 21Image