Elſebete Greuin Von Rapprehſwile2023-11-012023-11-011318-11-301318-11-30CW30191https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1844Gräfin Elisabeth von Rapperswil beurkundet, daß der Zürcher Herbstrat namens der Zürcher Bürger, zu ihrem Nutzen und um größeren Schaden zu verhüten, für sie 25 Mark Silbers aufgenommen hat, um ihre Schuld an Heinrich Manesse im Hard zu bezahlen. Für diese Summe wurden 7 Mark [als Zinsen] bezahlt. Die Gräfin verpflichtet sich, die Gesamtsumme von 32 Mark bis zum 11. November 1294 zurückzuzahlen und hat dafür 6 [Bd. 3 S. 147 Z. 5-8] genannte Bürgen gestellt. Erfolgt die Zahlung bis zum genannten Termin nicht, so werden diese -- die beiden ersten Bürgen haben das zu den Heiligen geschworen, die restlichen rᷝeiner ſlehten gelubede gelobet</i> -- nach erfolgter Mahnung in Zürich in einem Wirtshaus bis zur völligen Abzahlung Einlager halten. Kann einer der Bürgen seiner Verpflichtung nicht nachkommen, so hat sich die Gräfin eidlich verpflichtet, durch einen Zürcher Hausbesitzer einen anderen zu gewinnen. Bei Todesfall eines Bürgen wird sie innerhalb von 14 Tagen einen ebensoguten stellen, oder die anderen Bürgen sollen solange Einlager halten. Ferner darf der Rat das genannte Gut bei Juden, Wechslern oder Kaufleuten aufnehmen, um sich schadlos zu halten; die Gräfin verpflichtet sich, mit allem ihrem Besitz für dabei entstehende Verluste aufzukommen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Elſebete Greuin Von Rapprehſwile - 1293 November 30.Image