2023-11-012023-11-011309-06-111309-06-11CW50263https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_253_(662_b)Ulrich der junge Matz bekundet, daß sein Vater, Herr Ulrich Matz, an Herrn Heinrich von Stubenberg 2 Sennhöfe (rᷝſwaige</i>) bei der Lobnich und 1 Hufe und 1 Zehnt in der Grasnitz versetzt hatte. Über die Pfandsetzung hat er sich mit Heinrich gänzlich verglichen, abgesehen von dem, was in dieser Urkunde behandelt wird. Ulrich hat Heinrich für das genannte Gut aus seinem Besitz 1 Hufe zu Parsberg frei überlassen und hat ihm dazu den Zehnt rᷝin der Græzentz</i> vor dem Herren, von dem er Lehen ist, mit allem Recht aufgegeben, wie er und andere Miterben ihn gehabt haben. Sein Großvater (rᷝene</i>) Otto von Haslau, Landrichter in Österreich, hat sich verpflichtet, zugleich mit Ulrich dafür nach steirischem Landrecht rᷝgewær vnd ſcherme</i> zu sein. Wird das halbe oder ganze Gut Herrn Heinrich rechtlich genommen, so wird Ulrich ihm den Verlust unter Einsatz (rᷝmit ebentiwer</i>) anderer seiner Besitzungen erstatten oder, wenn er will, mit Fahrhabe nach den Vorschlägen von 4 Männern, die von beiden Partnern aus ihren Verwandten auszuwählen wären. Hat er davon Schaden, daß die Absprache nicht erfüllt wird, so kann er Ersatz von Ulrich und seinem Gut einfordern, bis der Schaden erstattet ist. Die Urkunde nennt [Bd. 5 S. 205 Z. 5 f.] von Ulrichs Seite 4, [ebd. Z. 6 -- 8] von Heinrichs Seite 10 Männer als rᷝredener</i> und rᷝgezivg.</i> --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01284 Juni 11Image