Cvͦnrathainrich givndringen2023-11-012023-11-011313-01-011313-01-01CW20414https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/955Heinrich von Guntalingen und sein Sohn Konrad beurkunden, daß sie und ihre Ehefrauen auf das Vermögen ihrer rᷝswiger</i> [d. i. hier Schwiegermutter und Muttermutter], es sei Eigen oder Lehen, keinen Anspruch haben, und daß Heinrich hierüber zu den Heiligen geschworen hat. Die rᷝswiger</i> aber darf das Vermögen in keiner Weise entwerten. Wenn sie stirbt, erben Heinrich und Konrad nebst ihren Frauen und Kindern das Vermögen mit allem Recht, wie es die rᷝswiger</i> hergebracht hat. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Cvͦnrat; hainrich givndringen - 1288.Image