Ortlieb von walde2023-11-012023-11-011318-03-231318-03-23CW30053https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1710Ortlieb von Wald beurkundet, daß er sich mit seinem lieben Herren Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg und dessen Gotteshaus wegen der Streitigkeiten um die Gülten und den Schaden, den er durch das Gotteshaus von Salzburg und Konrads Vorgänger [Erz-] Bischof Rudolf erlitten und wofür er [Ortlieb] sich an dem Urbar des Gotteshauses aus dem Wald bei Mühldorf schadlos gehalten, gütlich verglichen hat: 1. Ortlieb wird dem Erzbischof und seinem Gotteshaus Urbar, Leute und Land freilassen und sich niemals mehr daran vergreifen. Er hat sich dem Gotteshaus eidlich verpflichtet, ihm bis zu seinem Tod mit rᷝdienſt helf vnd Rât</i> gegen jedermann, mit Ausnahme seines rechtmäßigen Herrn von Bayern, beizustehen. 2. Der Erzbischof hat ihn als seinen Ritter und in sein engeres Hofgesinde aufgenommen und ihm nahegelegt hat, dem Kreis seiner Räte beizutreten, was Ortlieb auch eidlich zugesichert hat. Ortlieb wird wegen der Dienste, die er dem Erzbischof und Gotteshaus zu seinen Lebzeiten leisten will, gegen den Willen des Erzbischofs keine besonderen Ansprüche stellen, es sei denn, daß er in den Dienst des Gotteshauses gefangen würde oder anderen unerträglichen Schaden erlitte. Das wird ihm der Erzbischof ersetzen, doch darf Ortlieb nicht gewaltsam mit Pfändung, Schaden oder Bedrückung erzwingen, sondern der Erzbischof oder sein Nachfolger und sein Gotteshaus werden es ihm aus Gnade freiwillig vergüten. 3. Auf Grund des alten Schiedspruches zwischen Ortlieb und [Erz-] Bischof Rudolf wird ihn Konrad mit 10 Pfund Gülten belehnen, wo ihm etwas jenseits der Salach frei wird. Wird ihm aber nur etwas frei, das er zu seinen Burgen und Hofmarken benötigt, soll er Ortlieb für das Pfund Gülten je 10 Pfund Pfennige geben; dafür wird Ortlieb Besitz kaufen, den er dem Gotteshaus aufgibt und wieder als Lehen empfängt. 4. Wegen des Besitzes, über den zwischen Konrad, dessen Vorgängern und dem Gotteshaus einerseits, Ortlieb und dessen Vater anderseits, Streit bestand, wird der Erzbischof wohlwollend Erhebungen anstellen und ihm davon leihen, was er von Rechtswegen und mit seinem Eid verantworten kann. Das übrige, das Ortlieb bis jetzt innehat, soll nach dem Recht behandelt werden, das Konrads Vorgänger [Erz-] Bischof Friedrich und Ortliebs Herr, der verstorbene Herzog Heinrich [I.], zwischen ihren Dienstmannen festgesetzt haben. Druckfehler: S. 37 Z. 40 billich. Von gleicher Hand wie 1709. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Ortlieb von walde - 1293 März 23.Image