burger gemein- lich von Zv̓richEliſabet Grevin von Hom- bergfrowe ze RapreſwileRat2023-11-012023-11-011316-11-281316-11-28CW20986https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1492_BGräfin Elisabeth von Homberg und Frau von Rapperswil einerseits, Rat und Bürger von Zürich andrerseits beurkunden, daß sie ein bis Weihnachten 1294 gültiges eidliches Übereinkommen zu gegenseitigem Rat und Schutz mit Leib und Gut, ihren Leuten und Festungen gegen jedermann getroffen haben. Mit Einwilligung der Gräfin haben sich die Bürger von Rapperswil dieser Übereinkunft mit Zürich für die gleiche Zeit eidlich angeschlossen. Im Hinblick auf die gegenwärtige Fehde [Eroberung von Buchhorn (= Friedrichshafen) durch den Bischof von Konstanz, Einfall der Churer in St. Galler und Appenzeller Gebiet am 11. November] gilt diese gegenseitige Verpflichtung auch gegen die Herzöge von Österreich und ihre Verbündeten, sie ist nur nach gegenseitiger Übereinkunft lösbar. Kommt in der Zeit, für welche das Bündnis geschlossen wurde, ein römischer König in Basel, Konstanz und Zürich zur Macht, so bleiben diese Verpflichtungen in Kraft außer gegen den König. Über diese Abmachung wurden zwei gleichlautende Urkunden ausgestellt. -- A u. B (von gleicher Hand)imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0burger gemein- lich von Zv̓rich; Eliſabet Grevin von Hom- berg; frowe ze Rapreſwile u.A. - 1291 November 28.Image