Graue Heinrich von friburg2023-11-012023-11-011306-10-211306-10-21CW10522https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/484Graf Heinrich von Freiburg beurkundet seinen Willen und seinen Schwur, rᷝeine stête svͦne</i> zu halten mit dem Schultheißen, dem Rat und der Gemeinde der Bürger von Neuenburg a. Rhein und allen denen, die ihnen angehören, wegen des Schadens, der zwischen ihm und ihnen entstanden ist, seit der König zum König wurde [24. X. 1273]. Abgetrennt davon sollen die Verhandlungen werden betreffend das rᷝhûs</i> zu Auggen. Fängt Jemand von der Partei des Grafen einen von den Neuenburgern oder erschlägt er oder verwundet er einen von ihnen oder nimmt er ihnen ihre Feste, so soll die rᷝsuone</i> [besser wäre vielleicht das Wort rᷝfride</i>] als von Graf Heinrich gebrochen gelten. Zur Fertigstellung des Friedensvertrages stellt jede Partei drei namentlich genannte Männer als Schiedsrichter. Von diesen gewählten Schiedsrichtern sollen von jeder Partei zwei, also im ganzen vier, am 7. XII. 1281 zu Müllheim sich einfinden; kann man die vier Schiedsrichter nicht zusammenbringen, so soll man von jeder Seite einen der genannten abordnen und dazu von jeder Seite je einen Ersatzmann. Diese vier Schiedsrichter sollen die Sache consilio aut iudicio in Müllheim schlichten. Können sie consilio nicht übereinkommen, so sollen sie die Sache iudicio behandeln, und gehen die Meinungen auch da auseinander, so sollen sie mit Hinzunahme eines gemeinsamen Obmanns ihr Urteil bis zum 25. XII. 1281 gefällt haben. Derjenige Teil, der diese Bedingungen nicht einhält, gilt als vertragsbrüchig. Graf Heinrich erklärt ferner, daß er, wenn er diese Abmachungen bricht, meineidig, recht- und ehrlos sein, aller Rechte bei geistlichem und weltlichem Gericht, sowie seiner Lehen an ihre Herren verlustig gehen soll, und er erklärt weiter, daß im Falle des Vertragsbruches durch ihn, ihm weder König Rudolf noch sein rᷝvetter</i> Graf Heinrich von Fürstenberg noch sein rᷝvetter</i> Markgraf Heinrich von Hachberg, noch sein Bruder Graf Egen von Freiburg, noch sein Schwiegervater der Struz von Wartenberg behülflich sein sollen. Ereignet sich unter den Leuten Graf Heinrichs oder der Neuenburger ein Zwischenfall, ohne böse Absicht, so soll dieser vor Hugo von Veltheim den Alten gezogen und von diesem consilio aut iudicio in Ordnung gebracht werden. Dieser soll dem Schuldigen befehlen, den Schaden innerhalb Monatsfrist zu bessern, und wenn er diesem Befehl in Monatsfrist nicht nachkommt, ist er vertragsbrüchig. Stirbt der Veltheimer, oder lehnt man ihn als Richter ab, so ist sein Ersatzmann oder Nachfolger Wernher von Staufen. Will Graf Heinrich aus irgendeinem Grund oder wegen Jemanden mit den Neuenburgern Krieg führen, oder sie mit ihm, so soll eine Kriegserklärung vorhergehen und der Friedenszustand noch sechs Monate gewahrt bleiben. Diese Abmachungen sind vor König Rudolf und anderen ehrbaren Rittern in Kolmar geschehen und König Rudolf, und mit ihm die obbenannten Verwandten des Grafen Heinrich von Freiburg, auf deren Hülfe im Falle des Vertragsbruches durch ihn er nicht mehr rechnen darf, besiegeln diese Urkunde. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Graue Heinrich von friburg an Burgern gemeinliche von Núwenburg; Rate; Schultheiſſen - 1281 Oktober 21.Image