Chuͦnrat Boͤller der nach- ſchultheizeRat von der minren Baſil2023-11-012023-11-011321-01-011321-01-01CW30672https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2313Der Nachschultheiß Konrad Böller und der Rat von Klein-Basel beurkunden, daß Wernher Römer von Ötlingen 5 [Bd. 3 S. 431 Z. 9-10] näher bezeichnete Jucharten Acker im Bann des Dorfes Ötlingen und ½ Hofstatt im Dorf Ötlingen neben dem Besitz des Frauenklosters Klingental, sein ererbtes Eigentum, vor den Ausstellern mit Einverständnis und Hand seiner Ehefrau Adelheid sowie seiner Töchter Mechthild, Heilwig und Gertrud -- was zur Sicherheit ohne rechtliche Notwendigkeit geschah -- an Wernher den Hafner, Bürger von Basel, für 6 Pfund Basler verkauft hat. Er bestätigt den Empfang des Geldes. Doch behält sich Wernher Römer für sich und seine Erben vom 30. November 1295 [?] an auf 10 Jahre ein Rückkaufsrecht für die gleiche Summe in der dann gültigen Basler Währung vor. Wernher der Römer verpflichtet sich für sich und seine Erben, nach Ablauf dieses Termins weder selbst den Kauf anzufechten, noch jemanden dazu zu veranlassen. Unter diesen Bedingungen erfolgte die Aufgabe an den Hafner und dessen Einsetzung rᷝin lipliche vn̄ in volle gewer</i> des Gutes sowie die Ausfertigung als Eigentum mit allen zu Verkäufen gehörenden Sicherungen. Der Römer verpflichtet sich für sich und seine Erben, nach Ablauf der 10 Jahre dem Hafner und dessen Erben im Bedarfsfall rᷝdeſ guͦteſ ze werende</i> und verzichtet für sich und seine Erben auf alle nur möglichen Rechtsmittel, mit denen der Verkauf nach den 10 Jahren beeinträchtigt oder rückgängig gemacht werden könnte. -- Die Urkunde ist wahrscheinlich kurz nach dem 30. November 1296 geschrieben. Möglich bleibt jedoch, daß der obige Termin den 30. November 1295 meint und daß die Urkunde zu Beginn des Jahres 1296 ausgestellt worden ist. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Chuͦnrat Boͤller der nach- ſchultheize; Rat von der minren Baſil an Wernher dem havener eime burger von Baſil - 1296.Image