brvder Albreth der Comendivr des havſ da ze Ellingen2023-11-012023-11-011319-01-081319-01-08CW30229https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1881Albrecht, Komtur des [Deutschordens-] Hauses Ellingen, und die Brüder beurkunden, daß sie Herrn Meinwart von Steinheim und dessen Nachkommen 1 Pfund Haller Gülten aus ihrem Gut rᷝSweinpvͦl</i> für 12 Pfund Haller verkauft haben. Jedoch soll den Brüdern Rückkaufsrecht für die gleiche Summe 14 Tage vor Lichtmeß zustehen. Die Besetzung des Gutes soll Meinwart zusammen mit den Brüdern mit denselben Rechten und Pflichten wie bisher vornehmen. Wollen die Brüder sich des Gutes ganz entäußern, so steht Meinwart Vorkaufsrecht zu. Fällt zu der Zeit [da Meinwart die Gülten besitzt] auf dem Gut rᷝhovbtrecht</i> [Kopfsteuer] an, so werden beide Parteien den Gewinn teilen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0brvder Albreth der Comendivr des havſ da ze Ellingen an hern Meinwarte von Steinheim vnd ſein nachkómen - 1294 Januar 8.Image