2023-11-012023-11-011294-05-091294-05-09CW50659https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_638_(1952_b)Bestätigung einer Vereinbarung zwischen Frau Sibe [von Lichtenberg] von Maastricht und ihren Kindern, die Mittwoch nach Ostern 1267 (20. April) vor Schultheiß und Schöffen von St. Pieter b. Maastricht geschlossen worden war. -- Ritter Ogier van Haren, Vogt von St. Pieter, der Schultheiß Liebrecht van Milne und die namentlich genannten Schöffen von St. Pieter beurkunden, daß sie mit den übrigen damals amtierenden Schöffen zugegen waren, als am Mittwoch nach Ostern Frau Sibe von Maastricht, ihre Söhne, Riter Godevert von Lichtenberg und Heinric und deren Schwester Elisabeth vor ihnen erschienen. Damals verzichtete Frau Sibe zugunsten ihrer Kinder vollkommen auf allen unten (Bd. V S. 461 - S. 462 Z. 8) verzeichneten Besitz im Gerichtssprengel von St. Pieter. Die Aussteller hatten anerkannt, daß der Verzicht Frau Sibes allen Anforderungen entsprechend vollzogen war. Danach traten Ritter Godevert und Elisabeth vor und erklärten, daß sie auf ihren Anteil an dem genannten Gut zugunsten ihres Bruders Heinric und dessen Erben aus Anlaß seiner Eheschließung verzichteten. Auch dieser Verzicht wurde als rechtsgültig vollzogen anerkannt. Danach trat Heinric vor und übertrug das gesamte hier genannte Gut als Morgengabe rᷝ(doarie)</i> auf seine Gemahlin Frau Nese, Tochter Gherards van Herck, eines Bürgers von Ludeke, als ewigen und erblichen Besitz für sie und ihre Nachkommen. Die Aussteller hatten mit rechtem Urteil und in voller Besetzung erkannt, daß hiermit Frau Nese genuggetan sei, und daß sie und ihre Erben in dem Besitz des Gutes als Morgengabe gesichert seien. -- Ogier van Haren teilt mit, daß er sein Siegel an die Urkunde hängt, weil er bei der Verhandlung zugegen war und als Vogt die Übertragung des genannten Gutes vollzogen hatte. Die oben genannten Schöffen von St. Pieter haben die Übereinkunft von neuem anerkannt und ihren jetzt amtierenden Mitschöffen mitgeteilt sowie ihre Siegel als Bezeugung der Wahrheit angehängt. Die genannten drei neuen Schöffen endlich siegeln die Urkunde auf Grund der Aussage der 4 alten Schöffen, die bei der Verhandlung zugegen gewesen waren. -- Vgl. N 621, 628, 630. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01294 Mai 9Image