2023-11-012023-11-011301-06-301301-06-30CW50143https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_139_(285_b)König Rudolf [I.] beurkundet, daß vor ihm Markgraf Rudolf [I.] von Baden und die Bürger von Straßburg völlig miteinander verglichen sind, der Markgraf für sich und die Seinen und die Bürger für die Allgemeinheit. Beide haben vor dem König versprochen, die Sühne ohne Ausflüchte und Hinterlist zu halten. Was der Markgraf oder seine Leute den Bürgern schuldig geworden sind, das sollen sie bezahlen oder darüber rechtlich verhandeln (rᷝrehte rede halten</i>); damit ist die Sühne nicht gebrochen. Wenn die Ritter oder Amtleute des Markgrafen diesem eine Schuld zuschieben, an der sie beteiligt sind, so soll er sie bezahlen. Er soll auch seine Ritter und Amtleute, die bezichtigt werden, dazu veranlassen, daß sie über den Fall eidlich aussagen. Sofern sie nicht dabei gewesen sind, soll der Markgraf denen, die ihn ansprechen, Rede stehen. Für den Schaden, den der Markgraf den Bürgern bisher zugefügt hat, soll er ihnen 180 Mark vollötigen Silbers Straßburger Gewichtes zu folgenden Terminen zahlen: je 60 Mark zum 1. Mai 1277, zum 6. Januar 1278 und zum 6. Januar 1279. Dafür hat er 4 [Bd. 5 S. 98 Z. 18-20] genannte hochadlige Bürgen gestellt, die bei einer Zahlungsverzögerung innerhalb von 14 Nächten nach erfolgter Mahnung durch die Bürger in Straßburg Einlager halten sollen, oder, statt ihrer, je ein achtbarer Ritter und ein Edelknecht, die nicht frei kommen sollen, bevor die versäumte Zahlung erfolgt ist. Die Bürgen geben über ihre Verpflichtung eine gesonderte Erklärung ab. -- Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01276 Juni 30Image