Bertholt von Wizenſtein2023-11-012023-11-011313-08-061313-08-06CW20503https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1037Bertholt von Weißenstein beurkundet, daß der Ritter Konrad von Jngersheim und seine Erben, Herrn Benze von der Duben, einem Canonicus zu St. German zu Speier, ein Ewiggeld von 30 Schillingen auf der Brendelnesmühle zu Horrheim und auf zwei Wiesen nebst zwei dabeiliegenden Gärten zu rechtem Eigen verkauft habe. Da dieses Ewiggeld Lehen seitens Bertholts von Weißenstein war, haben Konrad von Jngersheim und seine Erben gebeten, Berthold möge sein Recht auf der Mühle, den Wiesen und den Gärten aufgeben und dieses auf der Ritwiese, die Jngersheimsches Eigen ist, wahrnehmen und beanspruchen, und so die genannten Mühle, Wiesen und Gärten betreffend das Ewiggeld freien, damit Herr Benze die 30 Schillinge Geld frei und zu eigen haben und besitzen könne. Bertholt erklärt, daß er die Bitte Konrads von Jngersheim und seiner Erben erhört habe, und Mühle, Wiesen und Gärten betreffend sich und seine Erben gefreit habe an diesen 30 Schillingen und diese zu Eigen gemacht habe, so daß Herr Benze und alle, die nach ihm kommen, die 30 Schillinge als freies Eigen in aller Zukunft besitzen und haben sollen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Bertholt von Wizenſtein an Benzen von der duben; Cunrat von yngerſheim - 1288 August 6.Image