herman Here van worden Riddre2023-11-012023-11-011296-01-161296-01-16CW30681https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2322Ritter Herman van Woerden beurkundet, daß er von all dem Gut, das er in die Hand des Komturs und des Konvents von St. Katherin in Utrecht gesetzt hat, worüber diese Urkunden besitzen, 4 Pfund Gülten jährlich an die [Chor-]Herren des Altmünsters in Utrecht unter folgendem Vorbehalt gegeben hat. [Erst] wenn sein Unrecht gesühnt ist, das er zu seinen Lebzeiten und auf Rat seiner Beichtiger versprochen hat zu tilgen, soll der Komtur den Herren von Altmünster fürderhin jährlich 2½ Pfund Gülten nach Hermanns Tode und ebensoviel nach dem Tode seiner Ehefrau Elisabeth ausrichten, um damit ihre Jahrzeit zu begehen. Die Herren vom Altmünster sollen jedes Jahr zur St. Peters-Messe [29. Juni] den Komtur an die 5 Pfund Gülten erinnern, bis sein Unrecht abgegolten ist, und der Komtur die genannten 5 Pfund ausrichten kann. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0herman Here van worden Riddre an Commenduers hant En̄ des Conuents van ſente katerinen tutrecht - 1296 Januar 16.Image