ſancte Lamperhepriorin vn̄ alle di ſamenunge von2023-11-012023-11-011322-01-011322-01-01CW40005https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2564Priorin und Konvent [des Dominikanerinnenklosters] von St. Lambrecht [bei Neustadt a. d. Hardt] beurkunden, daß sie Meister Würtwin und seiner Ehefrau, rᷝhoveman</i> [der mit einem grundherrlichen Hof Belehnte, vgl. Schwäb. Wb. 3, Sp. 1747] des Klosters zu Mundenheim, das dort gelegene und [Bd. 4 S. 2 Z. 12-14] dem Umfang nach beschriebene Klostergut geliehen haben. Nach dem Tod des Empfängers soll jeweilig der jüngste [Erbe] das Gut erhalten. Als Zins sind jährlich 50 Malter Korn an rᷝewiger</i> Gülte, 5½ Schillinge Haller für 8 Malter Rüben, 6½ Gänse und 6 Kapaune abzuliefern. Das Korn ist nach Dannstadt [nw. Speyer] oder nach Belieben der Aussteller an den Rhein im Umkreis einer Meile anzufahren. Die Empfänger sollen das Gut in Ordnung halten, die Abgaben entrichten rᷝ(verrithen)</i> und ihm in bezug auf Düngung und Bestellung alle Pflege angedeihen lassen. Der anfallende Mist darf nur für das Gut verwendet werden. Priorin und Konvent versprechen, den Bewirtschaftern das Gut niemals zu nehmen, wenn diese es ordentlich halten. Andernfalls können sie das Gut einziehen und mit Leihe oder Vergabung nach Gutdünken darüber verfügen. Würtwin wird dem Kloster alle Jahre ⅛ Korn und 1 Pfund Wachs für sein Seelenheil abführen. Die Abgabepflicht geht nach seinem Tode auf seine Erben -- jeweilig den jüngsten -- über. Nach Würtwins Tod [gemeint ist wohl nach dem Tod des jeweiligen Besitzers] ist außerdem das Besthaupt aus dem Viehbestand dem Kloster abzuliefern. -- Heidelberg, Univ.-Bibl. (Barth Nr. 11).imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0ſancte Lamperhe; priorin vn̄ alle di ſamenunge von an Meiſter · wrtwin - 1297.Image