der Burgermaiſterder SchulthaiſſeRat von Rotwil2023-11-012023-11-011318-02-061318-02-06CW30030https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1687Schultheiß, Bürgermeister und Rat von Rottweil beurkunden, daß ihr Bürger Konrad Menli und seine Ehefrau Hailwig in öffentlicher Verhandlung vor ihnen nach Rottweiler Recht Hermann von Mühlheim die halbe Mühle unterhalb Angstdorf für 27 Pfund Pfennige Breisgauer in dem Rechtszustand, in dem sie sie bisher besaßen, verkauft und den vollen Betrag erhalten haben. Sie geloben, die halbe Mühle gegen jedermann nach dem Stadtrecht rᷝze werenne.</i> Konrads [S. 19 Z. 16-18] namentlich aufgeführte engere Verwandtschaft verzichtet darüber hinaus auf alle Ansprüche, rᷝatzzungen</i> [Bewirtung als Pflichtleistung] und Rechte, die sie an der halben Mühle besaßen oder gewinnen könnten, und geloben, Hermann und seine Erben am Besitz der halben Mühle weder mit oder ohne Gericht jemals anzufechten. Sie verzichten nochmals in besonders eindringlicher Form auf jedes Rechtsmittel gegen den Kauf oder die Handfeste und versichern, daß sie mit dem Verkauf in keiner Weise betrogen sind. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0der Burgermaiſter; der Schulthaiſſe; Rat von Rotwil an Cvͦnrat menli; vro hailwig ſin wirtin - 1293 Februar 6.Image