Graf · al · von Hals2023-11-012023-11-011314-05-211314-05-21CW20593https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1123Graf Albrecht von Hals beurkundet, daß er den Klosterfrauen [von Seligenthal] zu Landshut die Lehenschaft an dem Gut bei dem Sprechart, das Meingoz der Schneider von ihm zu Lehen und er von diesem zurückgenommen hatte, zu rechtem Eigen gegeben hat, weil Meingoz den Klosterfrauen sein Recht auf das Gut um 18 Pfund Regensburger Pfennige verkauft hatte. Die Klosterfrauen sollen die Lehnschaft nutzen und nießen wie anderes ihnen zugehöriges Eigen und dem Grafen und seinen Vorfahren dafür ein »Seelgerät tun⟨ in der Weise, daß sie einmal im Jahr ihrer gedenken mit einer Vigil und einer Seelenmesse. Von gleicher Hand wie Nr. 1122. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Graf · al · von Hals an vrowen von dem Chloſter ze Lantshuͦt - 1289 Mai 21.Image