CHvnich Rudolf Von Rom2023-11-012023-11-011311-06-131311-06-13CW20262https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/814König Rudolf beurkundet, daß vor ihm erschienen seine beiden Dienstmannen, die Brüder Philipp und Wernher von Minzenberg [-Falkenstein], und seine beiden Marschälle, Heinrich und Hildebrant von Pappenheim, und daß sie wegen eines Kaufes übereinkamen betreffend das Erbe, das an die Pappenheimer durch den Tod von deren Großmutter Helwig aus den Herrschaften zu Minzenberg, Assenheim, Hain und Königstein gefallen war. Die Pappenheimer traten dieses Erbe an die Minzenberger ab, und diese gelobten, den Pappenheimern dafür 1000 Mark Kölnischer Pfennige in Frankfurter Währung aus der Würzburger Münzstätte zu zahlen, wobei der Würzburger Münzer auf Eid den Kurs des Frankfurter Geldes festzustellen habe. Die Zahlung soll in fünf Raten zu je 200 Mark an den 11. XI. der Jahre 1286 bis 1290 [einschließlich] erfolgen. Für diese Summe sind die Brüder von Minzenberg selbst Schuldner und Bürgen gegenüber den Pappenheimern. Hiezu werden den letzteren noch 12 weitere, namentlich genannte Bürgen mit Einlagerverpflichtung gesetzt, deren Ersatz in rechtlich anerkanntem Verhinderungsfalle oder bei Ableben, oder bei Bruch des Bürgschaftsgelöbnisses und der Einlagerverpflichtung des genaueren geregelt wird. Wird diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen, so haben die Pappenheimer alle Ansprüche auf das verkaufte Erbe und die ihnen von Anbeginn des Erbanfalles zugefallenen Rechte. Was den Pappenheimern inzwischen geworden ist, sollen sie rᷝvorouz</i> haben, die Bürgen aber sollen trotzdem haftpflichtig bleiben. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0CHvnich Rudolf Von Rom an hein̄r̄; Hildebrant; Philipſ u.A. - 1286 Juni 13.Image