Geographischer Ort Burg Rohr (Kremstal)
Burg Rohr (Kremstal)
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Urkunde Graue · Cvͦnrad; Graue · Eberhart an abbet · Eber; Samenunge dez Cloſterſ · ze Zwiueltvn - Um 1286 (November 15).(CAO, 1311-11-01) Graue · Cvͦnrad; Graue · EberhartDie Brüder Konrad und Eberhard, Grafen von Landau, beurkunden, daß dem Abt Eberhard und dem Konvent des Klosters Zwiefalten der Schaden, den die Grafen ihnen und ihren Leuten im Dorf Mörsingen zugefügt hatten, auf Anraten guter Freunde, nachdem Abt und Konvent bereits den Klageweg betreten hatten, wie folgt wieder gutgemacht worden sei: 1) Die Grafen gaben dem Kloster die Eigenschaft ihres freien Eigens im Wert von 6 Mark, damit sie von irgendwem oder irgendwo, aber nicht zu Ertingen oder [Langen-] Enslingen Besitz aus gräflichem zu Lehen ausgetanem Besitz erwerben können. Ist das Gut, das das Kloster dann erworben hat, Lehen von den Grafen von Landau, und wird in Erfahrung gebracht, daß die Grafen das Gut ihrerseits zu Lehen hatten von der Reichenau oder einer anderen Herrschaft, so sollen die Grafen dem Kloster wohl gönnen, daß es die Eigenschaft, ohne die Grafen zu schädigen, erwirbt. Bringt das Kloster das zustande, so sollen die Grafen mit ihrer Lehenschaft desselben Gutes und mit allem Recht, das sie daran hatten, das tun, was den Herren von Zwiefalten lieb und ihrem Kloster nützlich sein kann. 2) Die Grafen werden den Leuten des Klosters Zwiefalten in Mörsingen als Entschädigung für den in Mörsingen zugefügten Schaden in drei Raten 6 Pfund Haller zahlen: je zwei Pfund am 29. IX. in den Jahren 1287; 1288 und 1289. 3) Die Grafen haben dem Kloster zwei namentlich genannte Bürgen gestellt mit dem Zweck, daß, falls die Grafen mit der rᷝselbun werschaft säumig sind, das Kloster von den Bürgen Pfand fordern und, falls diese säumig sind, bei weltlichem oder geistlichem Gericht klagen kann. 4) Fügen die Grafen unabsichtlich dem Kloster Schaden zu, so sollen sie diesen in geziemender und genügender Weise wieder gutmachen; geschieht dies aber mit Absicht, so soll das Kloster zugleich mit der Klage wegen des neuen Schadens die Klage wegen des alten Schadens zu Mörsingen erneut anhängig machen, ohne daß dadurch die gegenwärtig übernommenen Verpflichtungen für die Grafen unterbrochen oder aufgehoben sind. 5) Die Grafen verzichten auf ihre bestehenden oder entstehenden Rechte an dem Gut zu Daugendorf, dessentwegen das Kloster mit dem Ritter Konrad von Thalheim und seinem Schwiegersohn Berhtolt von Hornstein im Streit liegt. --Urkunde Heinrich von goteſ gnaden *****graue von dem Reyn vnd hertzog von Baiern; heinrich von goteſ gnaden Phalnzgraue von dem Reyn / hertzoge von Baiern; Rudolf von goteſ gnaden Ertzpiſcholf von Salzburch u.A. - 1286 November 20.(CAO, 1311-11-20) Heinrich von goteſ gnaden *****graue von dem Reyn vnd hertzog von Baiern; heinrich von goteſ gnaden Phalnzgraue von dem Reyn / hertzoge von Baiern; Rudolf von goteſ gnaden Ertzpiſcholf von Salzburch; Rudolf von goteſ gnaden Erzpiſcholf von SalzburchErzbischof Rudolf von Salzburg und Herzog Heinrich von Bayern beurkunden, daß sie, damit der Friede und die Freundschaft zwischen ihnen und ihren Leuten erhalten bleibe, mit ihren Räten betreffend den Schaden, der zwischen ihnen und ihren Leuten seit dem Friedensvertrag von Augsburg [d. i. dem 2. II. 1286, vgl. Nr. 787] entstanden ist und weiterhin entstehen könnte, folgendes für die Zeit bis zum 11. XI. 1287 vereinbart haben: 1) Betreffend Raub, Brandstiftung oder Pfändung. Wenn jemand von den Leuten der Vertragsschließenden einen anderen wegen dieser Delikte verklagt, so soll der Beschuldigte sich mit zwei glaubhaftigen Leuten von diesem Vorwurf reinigen oder nachweisen, daß er nicht schwereren Schaden getan habe. Kann er aber oder will er das nicht tun, so büßt er das, was der Kläger ihm mit zwei glaubhaftigen Leuten an Schaden nachweist mit doppeltem Ersatz des Schadens einen Monat nach diesem Nachweis. Wird dies von den Leuten des Erzbischofs übertreten, so haben der von Gutrat, der von Wartenfels und der von Eicham einen Monat nach erfolgter Aufforderung zu Laufen Einlager zu halten, bis die Schuld an den Herzog abgetragen ist. Geschieht die Übertretung durch Leute des Herzogs, so haben der Taufkircher, Ortlieb von Wald und der Walcher einen Monat nach erfolgter Aufforderung in Burghausen Einlager zu halten, bis die Schuld an den Erzbischof abgetragen ist. Das gleiche Recht gilt für Leute, die ihrem Herren nicht mit »Leib⟨ angehören. Tut ein Mann seinem Herren Schaden und geht zum anderen Herren über, so hat dieser für den vom Überläufer angerichteten Schaden aufzukommen. Geht der Übergänger aber zu seinem früheren Herren zurück und nimmt dieser ihn wieder an, so ist der andere Herr von seiner Schadenersatzpflicht frei. Kommt es bei diesen Sachen zur Klage oder Rechtsverfolgung, so sollen die Vitztume Richter sein und die oben benannten [zum eventuellen Einlager verpflichteten] sechs Männer das Urteil finden. Klagt einer von des Bischofs Leuten, so soll er zu Obmann einen Mann aus dem Lande des Herzogs nehmen, der ihm weder durch Blut oder Anheirat verwandt ist. Die entsprechend umgekehrte Behandlungsart tritt bei Leuten des Herzogs ein. 2) Betreffend Gülten: In Streitsachen über rechte und namhafte Gülten klagen die Leute des Bischofs beim Herzog und die Leute des Herzogs beim Bischof. Wegen Gülten im Wert unter 10 Pfund sind die Vitztume Richter. Was beiderseits seit dem 2. II. 1286 in Bürgschaft gestanden ist, soll abgetan sein. Die oben genannten sechs Männer haben ihre Einlagerpflicht durch ihr Einhaltungsgelöbnis anerkannt. Der Anfangstermin für derartige [prozessuale] Verhandlungen ist auf den 8. XII. 1286 festgesetzt. -- S. 198, 30 bis 42 = Nr. 848. Siehe folgendes Regest. --