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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    ſtat von dem elbinge · Die ratlute an hern henzen rate - 1286 Januar 6.
    (CAO, 1311-01-06) ſtat von dem elbinge · Die ratlute
    Die Ratleute und die gesamte Stadt Elbing beurkunden, daß sie ihrem Bürger, Heinz Rat, seinen Kindern und seinen rechten Erben rᷝbinnen irre vriheit 18 Huben, die ihrer Lage nach genauer beschrieben werden, auf immer zu besitzen gegeben haben. Heinz erhält diese Huben zu dem Recht, wie sie die Stadt von ihren Herren, den [Deutschordens]brüdern hat oder in Zukunft von diesen gewinnen kann. Das Gericht aber behält sich die Stadt zu eigenem Nutz vor. Für diese 18 Huben soll Heinz nach 10 Jahren, seit er diese Huben annahm, jährlich am 11. XI. fünf Mark Pfennige geben. Hat Heinz von diesen Huben keinen Nutzen, weil die heidnische Bevölkerung des Landes kriegerisch auftritt, oder weil sonstwie unrechte Gewalt herrscht, so braucht Heinz keinen Zins zu zahlen. Nicht berührt hievon wird nach Willen der Ratleute und der Stadtgemeinde das Recht, daß innerhalb des vergabten Güterkomplexes jeder Bürger im Bedarfsfalle Zimmerholz zum Hausbau und Holz zu Brennzwecken schlagen darf, doch so, daß dem Heinz auf seinem Ackerland kein großer Schade daraus entsteht. Sollten die Ratleute die 18 Huben anderweitig zuteilen [oder ist rᷝniezzen zu lesen?] wollen, so können sie das [selbstverständlich gegen einen Aequivalent] tun. Finden sie [als Aequivalent] mehr als 18 Huben, so sollen die Huben einen größeren Zins geben, finden sie weniger, einen geringeren. Die Huben sind dem Bürger Heinz, seinen Kindern und Erben so gegeben worden, daß er, bzw. sie, mit ihnen tun und lassen können, so wie jeder Mann mit seinem rechtem Gut und Eigen verfahren kann und soll. --
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    Eberhart von Turnͦwe der Vorſche an ver Peterſen - 1286 Februar 22.
    (CAO, 1311-02-22) Eberhart von Turnͦwe der Vorſche
    Eberhart von Turnau macht sein Testament und beurkundet 1., daß er seiner Ehefrau Petersen zur Morgengabe bestimmt hat: a) Das Dorf Limmersdorf mit allem Recht und dem Kirchensatz. b) Das Gut zu Neudorf rᷝvnder Wortenberg und das, was er darauf hat. c) Das Gut zu Reut bei Kasendorf, auf dem er vier [Eigen-] Männer hat. d) Die Mühlschweine zu Krassach. Diese Güter soll Frau Petersen frei haben bis zu ihrem Tod, wenn Eberhart nicht mehr lebt. Sie ist auch berechtigt, von diesen Gütern bis zu 40 Pfund »Haller⟨ oder »Bamberger⟨, wie es ihr paßt, für ihr und Eberharts Seelenheil zu stiften; aber nach Frau Petersens Tod fallen diese Güter an die aus der Ehe Eberharts und Frau Petersens stammenden Kinder. Will Frau Petersen aber nach dem Tode Eberharts sich wieder verheiraten, so sollen ihr ihre Kinder 200 Pfund zahlen, und nach deren Auszahlung soll sie nichts mehr mit dem Güterkomplex der Morgengabe zu tun haben. Will sie [aber nicht heiraten und] bei ihren Kindern wohnen, so soll sie Kinder und Erbe inne haben. Es folgt die Aufzählung der Leute, die zur Morgengabe gehören. -- Eberhard bestimmt und beurkundet 2. Nach seinem Tode sollen seine Kinder erster und zweiter Ehe teilen: a) Fünf nach ihrem derzeitigen Inhaber näher bezeichnete Güter zu Döllnitz und eine Hube zu Kemeriz. b) Vier Güter zu Limmersdorf, Erbe von Eberharts Mutter, eine Hube zu Menchau, ein halbes Dorf zu Eberhartsreut, Gehölz und Wiese zu Hutschdorf und ein paar Weiher. Von dem »niederen⟨ Weiher muß Eberharts Sohn jährlich ein Servitium von Fischen an Stift Langheim geben [woraus folgt, daß der »niedere Weiher⟨ Stift Langheim zum Eigentümer hatte] und nach des Sohnes Tod fällt der »niedere⟨ Weiher an Stift Langheim. 3. Vermacht Eberhart von Turnau seiner Tochter Adelheid 1½ Pfund von seinem Erbe und das Erbteil, das sie von rechtswegen haben soll. 4. Vermacht er den Herren [Zisterziensern] von Langheim für seine Seele und die Seelen aller derer, denen er sich verpflichtet fühlt, eine Hube zu Hutschdorf und ein rᷝseldenlehen an Holz und Wiesen, welches seinen Kindern gehört. Hievon soll sein Jahrtag begangen und den Stiftsherren jährlich ein rᷝservitium gegeben werden. 5. Vermacht er den Frauen [Zisterzienserinnen] von Sonnefeld die Mühle zu Döllnitz, bis die Frauen 10 Pfund aus ihr herausgewirtschaftet haben; dann soll die Mühle seinen Kindern gehören. Sollte er aber keinen Sohn hinterlassen, dann soll die Mühle den Frauen von Sonnefeld zufallen und nur die Mühlschweine seinen Kindern. 6. Vermacht er den Frauen [Zisterzienserinnen] von Himmelskron eine Hube zu Döllnitz unter ähnlichen Vorbehalten wie im Vermächtnis an Sonnefeld. 7. Vermacht er seinem Bruder [Albrecht] eine Hube zu Zimmersdorf mit dem Vorbehalt, daß davon zuerst den Frauen [Zisterzienserinnen] von Mar [Maria] burghausen 10 Pfund gezahlt werden sollen, falls diese noch nicht [den Frauen] gezahlt sind. 8. Bestimmt er, daß, falls er ohne Erben sterben sollte, Turnau an seinen Bruder Albrecht und dessen gleichnamigen Sohn fällt samt aller sonstigen Hinterlassenschaft, über die etwas anderes nicht [testamentarisch] bestimmt ist. 9. Stellt er urkundlich fest, daß sein Bruder Albrecht ihm und seinem Sohn Eberhart, die entsprechende und gleiche Zusicherung gegeben hat, falls [er oder] sein Sohn [Albrecht] ohne Erben sterben sollten. 10. Erklärt er ausdrücklich, daß seine Töchter und ihre Ehemänner keine anderen Ansprüche auf sein Vermögen [bzw. Hinterlassenschaft] haben, als insoweit diese in diesem Testament namhaft gemacht sind. --
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    Johannes von Hagenbvͦch an Abbet vn̄ der ſ *menvnge von Thennebach des ordens von Cytel - 1286 März 1. Die Urkunde ist stark durch Reagenzien mitgenommen, und konnte auch mit ultravioletten Strahlen nicht mehr behandelt werden.
    (CAO, 1311-03-01) Johannes von Hagenbvͦch
    Johannes von Hagenbuch, Knecht des Markgrafen Heinrichs (II). von Hachberg, beurkundet, daß er dem Zisterzienserstift Thennenbach mit Zustimmung seiner Mutter Gertrud und seiner Schwestern [War-?]burg und Katharina seine im Herbolzheimer Bann gelegene Matte für 200 Pfund Breisgauer Pfennige verkauft habe und bereits im Besitze dieser Summe sei. Er leistet für sich und seine Erben und deren Nachkommen Verzicht auf die Matte, und dieser Verzicht wird auch für die Schwestern des Johannes und deren Ehemänner sowie ihren Nachkommen beurkundet. Johannes verspricht Werschaft zu leisten. Markgraf Heinrich und seine Gemahlin Anna bestätigen und besiegeln die Urkunde und den Kauf. --
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    Ruͦdolf von goteſgnaden Romiſcher Chunich / vnd alle zit ein Merær deſ Reiches an Ertzpiſcholf von Salzburch; Herzogen Heinrichen von Baiern - 1286 Februar 2.
    (CAO, 1311-02-02) Ruͦdolf von goteſgnaden Romiſcher Chunich / vnd alle zit ein Merær deſ Reiches
    König Rudolf beurkundet, daß er zwischen dem Erzbischof [Rudolf] von Salzburg und Herzog Heinrich von Bayern mit deren Wissen und Willen einen Vergleich zustande gebracht hat, dessen Bestimmungen einzuhalten Erzbischof wie Herzog sich eidlich verpflichtet haben. Beide haben ferner zugestimmt und anerkannt, daß der, welcher die Bestimmungen dieses Vergleichs irgendwie bricht, sein Recht verliert und den König zum Gegner hat. Die Bestimmungen des Vergleichs sind folgende: 1) Der Herzog hat Mühldorf mit Zubehör und das, was er dem Bischof genommen hat, in die Hand des Königs überantwortet; die verhängten Bänne werden aufgehoben. 2) Der [am 20. VII. 1275 zu Erharting] zwischen Erzbischof Friedrich von Salzburg und Herzog Heinrich von Bayern geschlossene Vertrag [vgl. Frz. Martin, Reg. I 95 Nr. 735] soll eingehalten und da, wo er noch nicht durchgeführt ist, durchgeführt werden. 3) Betreffs Niederlage an Salz und anderen Dingen, Straßen und Wegen zu Lande und zu Wasser, Kuppelweide und Holz wird eine Kommission von 6 namentlich genannten Mitgliedern, die der Erzbischof und der Herzog bestellt haben, und 2 vom König bestimmten Übermännern, nämlich Ulrich von Taufers und Winhart von Rorbach, eingesetzt, die die diesbezüglichen Verhältnisse vor 40 Jahren in Erfahrung bringen soll, damit der damalige Zustand wiederhergestellt wird. Der neue Weg durch Berchtesgaden soll geschlossen werden, da der Herzog von Österreich wie der Herzog Heinrich von Bayern sagen, ihnen geschehe Unrecht damit. 4) Betreffend die Feste Wildenekk wird bestimmt, daß der, den der Erzbischof darum anspricht, diesem Recht tun soll, nachdem Herzog Heinrich erklärt hat, daß er den Erzbischof daran nicht außer Besitz gesetzt habe. 5) Betreffend die Feste Hohenstein werden der von Taufers und der von Rorbach mit der Bildung einer Kundschaftskommission von 21 Männern betraut, die die Verhältnisse die rᷝgewer betreffend erforschen soll, da der Erzbischof behauptet, die rᷝgewer an Hohenstein rechtmäßig seit 30 Jahren zu haben, der Herzog Heinrich aber erklärt, sie seit 10 Jahren rechtmäßig zu haben. Der, dem diese Kommission Hohenstein zuspricht, soll dem, der ihn darum anspricht, Recht tun. 6) Betreffend Gastein hat der Goldecker Herzog Heinrich wieder in die rᷝgewer des Gutes zu setzen, das er vorher inne gehabt hat. Betreffend das andere Gut, von dem Herzog Heinrich behauptet, der Goldecker habe ihn daran rᷝentwert, während der Goldecker dies leugnet, wird die für Nr. 3) ernannte Kommission beauftragt, Kundschaft und Spruch zu übernehmen. 7) Alle Gefangenschaften und Bürgschaften sind aufgehoben. Beide Parteien tragen sich gegenseitig und ihren Helfern nichts nach. 8) Raub und Brand haben aufzuhören; die seit Erzbischof Fridrichs Tode eingeführten, gehässigen Zölle sind beiderseits aufzuheben. 9) Dieser Schiedsvertrag ist so gestaltet, daß er weder den Erzbischof und sein Stift noch den Herzog Heinrich in ihrer Herrschaft und ihren Rechten schädigen soll. Auch soll keiner dem Andern Gewalt oder Unrecht tun. 10) Für die gerichtliche Bekanntgabe der Kundschaft[en] ist Termin zum 10. VI. 1286 zu Reichenhall gesetzt; der ganze Fragenkomplex soll bis zum 24. VI. gerichtlich erledigt sein. Der Termin kann hinausgeschoben werden von den sechs Mitgliedern der [unter Nr. 3) genannten] Kommission, falls diese eidlich bestätigen, daß den Bischof oder den Herzog rechtlich anerkannte und ehrbare Gründe verhindern, zu dem angesetzten Termin zu erscheinen. 11) Stirbt einer der Schiedsleute oder Übermänner, so ist innerhalb 14 Tagen Ersatz zu schaffen. 12) Erzbischof und Herzog erklären ihr Einverständnis mit diesem Vertrag und ihr Wissen um die daraus sich ergebenden Folgen im Nichteinhaltungsfalle. --
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    Brune von Goteſ genaden biſchof ze Prihſſen an Chuͦnrat / der vnſerſ bruͦderſ ſun iſt / Grauen Chnradeſ ſæligen von kyrchperch - 1286 Februar 2.
    (CAO, 1311-02-02) Brune von Goteſ genaden biſchof ze Prihſſen
    Bischof Bruno von Brixen beurkundet, dass er seinem Neffen Konrad, dem Sohn seines verstorbenen Bruders, des Grafen Konrad von Kirchberg, mit Zustimmung seiner Chorherren und der Dienstmannen der Brixener Kirche gestattet hat, das Helmkleinod, das er selbst 36 Jahre geführt hat, auch zu gebrauchen. Das Kleinod besteht aus einer weissen [Bischofs-] Mitra mit zwei Bändern [rᷝzopfen = rᷝwalcharten], auf jedem cornu [rᷝhorn oder spitz = rᷝschieze] ist ein Busch von Pfauenfedern angebracht. --
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    vro Eliſabeth / Greuene von Honberg / vnd vroͮwe von Rapreſwile an Heinrich abdorf / vnſerem wirte / der Burger ze zv̓rich - 1286 Januar 30.
    (CAO, 1311-01-30) vro Eliſabeth / Greuene von Honberg / vnd vroͮwe von Rapreſwile
    Elisabeth Gräfin von Homberg und Herrin von Rapperswil beurkundet, daß sie dem Züricher Bürger Heinrich Abdorf, ihrem Hausverwalter[rᷝwirt], mit der Hand ihres Ehemannes, des Grafen Ludwig von Homberg und ihrer Kinder Wernher, Cilli und Anna vier Weingärten zu Herrliberg, Heslibach und Witellikon, die ihr Eigen waren und deren Einkünfte genannt werden, für 100 Mark Silber Züricher Gewichtes verkauft und diese Summe bereits erhalten und zu ihrem Nutzen angelegt habe. Der Graf, die Gräfin und ihre Kinder, auch solche, welche die Eheleute noch gewinnen, sind zur Werschaft verpflichtet. --
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    herman von Bonſteten an Johanneſ von loͮbegaſſun - (1286) Februar
    (CAO, 1311-02-01) herman von Bonſteten
    Herman von Bonstetten, Richter an König Rudolfs Statt, beurkundet unter Schilderung des bisherigen Prozeßverlaufes, daß vor und von ihm dem Bischof Heinrich (IV) von Basel der Hof zu Nollingen und seine Zubehör zugesprochen wurde, und der Bischof den Hof und seine Zubehör solange in Gewalt und Besitz haben solle, bis diese ihm auf dem Rechtswege abgesprochen würden. Der Bischof hatte Herrn Johanns von Laubgassen mit der Klage für seine, des Johannes, Person beauftragt, und dieser hatte die Sache soweit geführt, daß das Gericht mit Urteil ihm, dem Johannes von Laubgassen, den Hof und seine Zubehör zusprach mit der Maßgabe, daß er, Johannes, Hof und Zubehör solange behalten solle, bis sie ihm auf dem Rechtsweg streitig gemacht und abgesprochen würden. Hierauf gab Johannes von Laubgassen sein Klagerecht und was er durch Urteil [betreffend Hof und Zubehör] vor Gericht [für seine Person] erreicht hatte, in die Hand des Bischofs zurück, so daß der Bischof nun seinerseits das obige Urteil auf dem Rechtswege für sich erlangen konnte. --
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    Sweſter Adelhæit von Kemenaten div Abtiſſin von dem oberen Shonenvelt an dęmſpital von Avgſpvrch - 1286 März.
    (CAO, 1311-03-01) Sweſter Adelhæit von Kemenaten div Abtiſſin von dem oberen Shonenvelt
    Schwester Adelheit von Kemnaten, Äbtissin von Oberschönefeld, beurkundet, daß sie mit Bewilligung ihres Konventes dem Heiliggeistspital zu Augsburg einen seiner Lage nach genauer bezeichneten Garten zu lastenfreiem Eigen gegeben und dafür vom Meister des Spitals 6½ Pfund Augsburger Pfennige erhalten habe mit der Verpflichtung, daß sie und ihr Konvent den Garten nach Augsburger Stadtrecht rᷝstœten. --
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    Hertnid von wildonie / Marſchalc von Styre an herm Sifrid von Chranchperch - 1286 Februar 1.
    (CAO, 1311-02-01) Hertnid von wildonie / Marſchalc von Styre
    Hertnid von Wildonie, Marschall von Steyer, beurkundet, daß er seinem lieben Freunde Sifrid von Chranchperch das Gericht zu Rutzendorf gegeben habe mit allem Recht, wie er es von seinem Herren, dem Herzog, gehabt habe. --
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    Odilia dv ebtiſſin vn̄ der konuant von Sulcberch / des ordines ſcī benedicti in dem biſtuͦme von koſtencHe - 1286 Februar 5.
    (CAO, 1311-02-05) Odilia dv ebtiſſin vn̄ der konuant von Sulcberch / des ordines ſcī benedicti in dem biſtuͦme von koſtencHe
    Ottilie, die Äbtissin, und der Konvent des Benediktinerinnenstiftes Sulzburg im Bistum Konstanz beurkunden, daß sie sich mit der Priorin und dem Konvent Adelhausen im Streit um den Mann Johannes den Schmith aus Buggingen, den beide Teile als Bruder für sich in Anspruch nehmen zu können glaubten, dahin geeinigt haben, daß Stift Sulzburg das fahrende und liegende Gut des Johannes nießen und in Gewalt haben und Adelhausen nie nach dem Gut noch nach dem Mann fragen soll. Ausgenommen hievon sind zwei Juchart Reben und zwei Juchart Acker und ein Garten. Nach dem Tode des Johannes bekommt jede der beiden Parteien je ein Juchart Reben und ein Juchart Acker, welch letzteren Adelhausen wählen kann. Den Garten sollen die Adelhauserinnen im voraus [aus dem Nachlass] nehmen, weil er bei ihrer Kelter zu Buggingen liegt. --