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Burgruine Schaunberg

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    Gebhart · von · Gotes · Genaden · Graf von Hirzberch - 1284 März 20 März 21 .
    (CAO, 1309-01-01) Gebhart · von · Gotes · Genaden · Graf von Hirzberch
    Gebhart, Graf von Hirschberg, beurkundet, daß er dem Kloster Engeltal das Gut im Dorfe Rublanden geeignet habe, das seine Getreuen Otnant und Hiltebolt von dem Rotenberg von ihm zu Lehen hatten, und als solches dem Kloster bereits gegeben habe. -- München HpSA. (Nürnberg, Reichsstadt Fasc. 172 [Kloster Engelthal III Fasc. 2]).
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    Rainbot der Schroter - 1284 März 21.
    (CAO, 1309-03-21) Rainbot der Schroter
    Reinbot der Schroter beurkundet, daß er dem Heiliggeistspital zu Augsburg und dessen Pfleger, Herman dem Bannacher, zur Hälfte seinen näher umschriebenen Besitz, den er einst von Heinrichs des [älteren] Mänchingers Erben käuflich erwarb, gegen 67½ Pfund Augsburger Pfennige verkauft habe mit allen Rechten, Garantien und Lasten, mit denen er diesen Vermögensteil besessen habe. Das Spital hat sich ausbedungen, daß, wenn Reinbot oder seine Erben die andere Hälfte des in Frage stehenden Besitzes verkaufen wollen, sie diese dem Spital zu dem ihnen gebotenen Höchstpreis, abzüglich eines Pfundes Augsburger Pfennige, verkaufen. In gleicher Weise soll das Spital gegen Reinbot und seine Erben handeln, wenn es die eben gekaufte Hälfte des Gutes wieder verkaufen wollte. Die an den jungen Heinrich Mänchinger verheiratete Tochter Reinbots, Frau Selint, hat ihre auf dem verkauften Gut gelegene Morgengabe mit gelehrten Worten gemäß dem Augsburger Stadtrecht [hg. Christ. Meyer, Art. LXXXIV ¶ 3] aufgegeben und jedes Anspruchsrecht darauf abgeschworen. --
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    WeRnhart; hainrich BRvder / von Schovmberch - 1284 März 21.
    (CAO, 1309-03-21) WeRnhart; hainrich BRvder / von Schovmberch
    Die Brüder Wernhart und Heinrich von Schaumberg beurkunden, daß sie dem Bischof Gotfrid von Passau und Sifrid dem Lochler nebst Erben ihr freies Eigen zu Niedermumenau, das Konrad von Sommerau von ihnen zu Lehen gehabt und ihnen aufgegeben hatte, als rᷝinwert aygen gegeben habe im Tausch gegen ein Gut zu Zäcking, welches Sifrid der Lochler von dem Hochstift Passau als rᷝinwert aygen inne hatte. Dieses Gut zu Zäcking hat Bischof Gotfrid von Passau den Schaumbergern durch Sifrid des Lochlers und seiner Erben Hand zu freiem Eigen gegeben, und Bischof Gotfrid und Sifrid Lochler nebst Erben haben das Gut zu Niedermumenau zu gleichem Recht erhalten, zu welchem sie das Eigen zu Zäcking besaßen. --
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    Margraue · heinrich von hahpercg - 1284 Februar 28 März 1 .
    (CAO, 1309-01-01) Margraue · heinrich von hahpercg
    Markgraf Heinrich von Hachberg beurkundet, daß er dem Kloster Tennenbach durch Gott und wegen des Seelenheils seiner Vorfahren, aber auch auf Bitten seines rᷝge- rᷝvatteres, des Abtes Meinwart von Tennenbach, alle seine Rechte am Hof Wettelbronn und dem dazugehörigen Gut gegeben und überlassen habe. -- A und B (nicht von gleicher Hand)
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    Friderich von Herbozhein der Ritter / burger ze kenzingen - 1284 März 7.
    (CAO, 1309-03-07) Friderich von Herbozhein der Ritter / burger ze kenzingen
    Der Ritter und Bürger von Kenzingen Friedrich von Herbolzheim beurkundet, daß er dem Kloster Wonnental wegen Gott, sein und seiner verstorbenen Ehefrau Elisabeth Seelenheil seinen Acker bei der rᷝrihtstuͤden mit allem Griff und Recht, wie er ihn besessen habe, zu lastenfreiem Eigen gegeben habe mit der Bestimmung, daß das Kloster ihm, solange er lebt, 8 Scheffel Roggen geben soll, und im ersten Jahr dieses Vertragsverhältnisses noch 10 Scheffel Hafer. Nach seinem Ableben gehört der Acker ganz dem Kloster. Sein Ertrag soll dann an seinem, Friedrichs, Sterbetag für sein, seiner Ehefrau und aller seiner [und auch der Ehefrau?] Vorfahren Seelenheil verwendet werden. Keiner seiner Erben oder sonstigen Verwandten kann den Acker dem Kloster streitig machen. --
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    albreht der kage; anſelm der heiden; Bruder Rudolf von Racenhuſen u.A. - 1284 März 13.
    (CAO, 1309-03-13) albreht der kage; anſelm der heiden; Bruder Rudolf von Racenhuſen; Heſſe der voget
    Albrecht der Kage, Hesse der Vogt, Anselm der Heider und Bruder Rudolf von Ratzenhausen verkünden als Schiedsrichter ihr Urteil im Streit zwischen Hartmann von Ratzenhausen nebst Kindern einerseits und Rudolf von Andlau, dem Alten, nebst Brüdern andrerseits um ein Gut jenseits des Hochfeldes und des Haags, wie folgt: 1. Die Rechnung der Dietzen soll erledigt sein. 2. Der von Ratzenhausen soll dem von Andlau jährlich 6 Pfund Straßburger geben. Ein 7. Pfund soll nicht gezahlt werden, wenn der von Andlau die Leute haben will, von denen die 6 Pfund anfallen. Bis zum 9. IV. 1284 soll sich der von Andlau darüber entscheiden. 3. Beide Teile haben Recht an dem Wald, der auf ihrem Eigen liegt, so wie sie von alters her da gesessen sind, bevor der [gegenwärtige] Streit entstand. Bei Auftauchen von Differenzen sollen beide Parteien durch gemeinsam bestellte Abgeordnete in den nächsten 14 Nächten eidlich erhärtete Kundschaft einziehen. Das Ergebnis dieser Kundschaft soll rechtsverbindlich sein. 4. Wegen des Vorkommnisses zu Westhaus und des Knechtes, der später verwundet wurde, geht das Urteil dahin, daß 5½ Pfund [von den Andlauern an den Ratzenhauser] zu zahlen sind, die abgerechnet werden sollen von dem »versessenem Gut⟨, das er [der Ratzenhauser] den Andlauern schuldig ist. 5. Wo der Herr von Ratzenhausen nachweisen kann, daß Dietze ihm anerkannt hat, daß er [Dietze] ihm das Geld von einem Jahr schuldig sei, da soll der Ratzenhauser billig davon Nutzen haben. Was Dietze ihnen [den Ratzenhausern] aber sonst schuldig ist, und was er mit ihren Boten [Einkassierern] nicht als ihnen ausgezahlt erweisen kann, soll weniger durch den Eid der Ratzenhauser erhärtet werden, als durch den eidlichen Nachweis Dietzens, was er den Ratzenhausern schuldig ist. Frist hiezu ist bis zum 15. IV. 1284 gegeben. 6. Bürgen, die beiderseits rᷝvmbe die gezoge gegeben sind, sollen ihrer Verpflichtungen ledig sein. Was beide Parteien einander entgegen dem rᷝgezogesreht genommen haben, sollen sie einander restituieren. 7. Die Ratzenhauser sollen jährlich 3 Schillinge Pfennige zu Zins von den zwei Steinhäusern zu Hiltwinsgereut geben, weil sie rᷝreht erbe sind. Wer in denselben Häusern wohnt, muß den Andlaus Dienste leisten. 8. Alle Häuser, die auf der Allmende zu Hiltwinsgereut erbaut sind, sind gemeinsamer Besitz. 9. Peters Weib und ihr Gut gehört den Andlaus. 10. Zinse, die von der Allmende fällig sind, sollen beide Parteien gleichmäßig teilen, auch die Allmende selbst, wenn sie wollen. 11. Gewässer in demselben Bann sind gemeinsam, bestehen aber die Andlaus auf Teilung, so sollen sie den vierten Teil davon haben. 12. Wenn die Kornmühle Korn mahlt, soll man sie mit dem Wasser nicht sabotieren. Wenn sie aber nicht mahlt, dann soll die andere Mühle das Wasser gebrauchen, wo sie es bedarf. 13. Der Kirchensatz soll gemeinsam sein. Die Ausübung dieses Rechts wird abwechselnd von den Andlaus und den Ratzenhausens vorgenommen. Hartmann [von Ratzenhausen] soll mit der Leihe diesmal beginnen. 14. Die drei Häuser auf der »Widem⟨ sollen die beiden Parteien gleich teilen. 15. Es ist auch [durch Kundschaft] in Erfahrung gebracht, daß das Haus [welches?] zu Dietzens Haus gehört, weil es innerhalb der Gräben steht. 16. Er [Dietze] soll die Leute in dem Recht halten wie bisher, d. h. er soll alle rᷝbete von Hafer und Pfennigen zur Hälfte an den von Andlau liefern. 17. Weg- und Zuzugsbrauch ist, daß jedem gestattet sein soll, vom Dienst des einen Herren in den des anderen überzutreten. Wenn ihn aber das Gesinde des Herren, den er verläßt, aufgreift oder beschreit, bevor er über das halbe Wasser [die Andlau] gekommen ist, dann soll der Herr den Abziehenden zurückholen. Kommt der Abziehende über das halbe Wasser, so kann der verlassene Herr dem Abgezogenen den Ernteertrag für das erste Jahr [vgl. E. Martin-Lienhart, Elsäss. Wb. 2. 157], das er aus seinen Diensten ist, nehmen; auch kann der Herr dem Abgezogenen sein Haus abbrechen. Läßt der Herr aber dieses Haus Jahr und Tag stehen, so soll der Herr dem Abgezogenen das Haus lassen und den entsprechenden Zins nehmen. Hilft jemand dem Abziehenden, seine Habe mitzunehmen, und wird er dabei ertappt und beschrieen, so soll er mit Haarschur bestraft werden. --
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    Dietrich Von Nv̓vron - 1284 März 8.
    (CAO, 1309-03-08) Dietrich Von Nv̓vron
    Dietrich von Neufrach beurkundet dem Kloster Paradies, daß er sich mit seiner Mutter Salmee dahin auseinandergesetzt habe, daß weder er noch seine Erben Ansprüche haben an den Hof zu Bitzenhofen, den seine Mutter früher dem Kloster Paradies gegeben habe. Er leistet Verzicht und gibt dem Kloster das Besitzrecht frei. --
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    Margraue Heinrich von hahperg - 1284 Februar 28 März 1.
    (CAO, 1309-01-01) Margraue Heinrich von hahperg
    Markgraf Heinrich von Hachberg beurkundet, daß er dem Kloster Tennenbach durch Gott und wegen des Seelenheils seiner Vorfahren, aber auch auf Bitten seines rᷝge- rᷝvatteres, des Abtes Meinwart von Tennenbach, alle seine Rechte am Hof Wettelbronn und dem dazugehörigen Gut gegeben und überlassen habe. -- A und B (nicht von gleicher Hand)