Geographischer Ort Weilheim in Oberbayern
Weilheim in Oberbayern
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Urkunde Rvͦdolf Von gottes gnaden Roͤmſcher kivnch an grauen Mangolte Von Nellenburch - 1282 Mai 19.(CAO, 1307-05-19) Rvͦdolf Von gottes gnaden Roͤmſcher kivnchKönig Rudolf beurkundet, daß er an Stelle seiner Kinder mit dem Grafen Manegolt von Nellenburg folgenden Kaufvertrag abgeschlossen hat: Graf Manegolt verkauft dem König die Grafschaften in Diengau und Ergau [Eritgau], die Dörfer [Hohen-]Thengen und Blochingen und Burg Friedberg nebst Zubehör an Leuten und Gut, wobei aber Edelleute und Mannlehen, sowie von Nellenburg herrührende Leute, wenn sie Nellenburgisch bleiben wollen, ausgenommen sind, nach folgendem Zahlungsmodus: Graf Manegolt erhält zwischen 19. V. und 16. VI. 400 Mark Silber und darauf in acht Tagen nach Johanni, also am 1. VII. 290 Mark. Geschieht dies nicht [in vollem Umfang], so soll auf dem zu erwerbenden Gut ein der dem Nellenburger ausgezahlten Summe entsprechendes Pfand [zu Gunsten der Habsburger] stehen. Am 1. V. 1283 soll der Nellenburger wieder 300 Mark Silber erhalten rᷝvnd so vil / minre so dazselbe gvͦt stat. [Diese Worte verstehe ich nicht.] Geschieht dies nicht, dann tritt wieder Pfandschaft ein. Am 1. V. 1284 soll der Nellenburger abermals 300 Mark Silber erhalten und dazu am gleichen Tag 200 Mark Silbers, oder aber, man soll ihm, dem Grafen, dafür 20 Mark rᷝverrihtes geltes sezzen und 10 Bürgen stellen dafür, daß dieses am 1. V. 1285 eingelöst wird. Wenn einer der vorgeschriebenen Punkte nicht eingehalten wird, dann ist rᷝdiv selbe grauschaft [welche?] rᷝund daz gvͦt ein reht phant vmbe als uil gvͦtes, als er danne gewert ist. --Urkunde vͦlrich der watſacher - 1282 Mai 17.(CAO, 1307-05-17) vͦlrich der watſacherUlrich der Watsacher, Bürger von Weilheim, beurkundet, daß er betreffs des Gutes Neuhaus bei Watsacher, welches er Konrad dem Schreiber von Polling und dessen Bruder Herman von Wilzhofen und beider Erben für 8 Pfund Münchener Pfennige verkauft hat mit Einwilligung seiner Ehefrau Diemud und aller seiner Kinder und der Erben seiner Brüder Bertold und Konrad, rᷝreht trager, d. h. Treuhänder, mit seinen Erben und seiner Brüder Erben sein soll für die Kinder Hermans von Wilzhofen, nämlich für Bertold, Herman und Heinrich von Wilzhofen und deren Kindeserben, so wie sie Träger waren für die beiden Brüder Konrad und Herman von Wilzhofen. Diese Trägerschaft soll so lange dauern, bis die Wilzhofischen Kinder oder ihre Erben das Gut Neuhaus vor dem Herren, der es nach dem Recht leihen soll, fordern und heischen. Dieser soll das Gut ihnen dann ohne Schaden leihen. --