Geographischer Ort
Kloster Zwettl

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Niclavſ von tytenſhein - 1281 Dezember 5.
    (CAO, 1306-12-05) Niclavſ von tytenſhein
    Niclaus von Titensheim, Schultheiß von Kleinbasel, beurkundet, daß die Brüder Dietrich, Hug und Konrad von Ötlingen auf ihre Ansprüche auf die näher bezeichneten, zu Ötlingen gelegene Güter der Frauen von Klingental verzichtet und sich eidlich gebunden haben, die Frauen in keiner Weise daran zu irren oder zu belästigen, und daß ihnen schließlich die Frauen aus freien Stücken, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, 12 Pfund gezahlt haben. --
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    Hainrich von Chunring - 1281 November 18.
    (CAO, 1306-11-18) Hainrich von Chunring
    Hainrich von Küenring beurkundet, daß er mit seines Bruders Rat und Wissen und dem Rat anderer Vertrauensleute für sein Seelenheil zu folgendem Entschluß gekommen ist: Bei seinem Tod soll man sein bares Vermögen und seine fahrende Habe dem Abt von Zwettl überantworten, und dieser soll mit Rat und Wissen seines Bruders und mit Rat von 4 Rittern, die zu diesem Zweck gewählt werden sollen, so viele Männer zu einer Fahrt nach dem heiligen Lande ausrüsten, wie nach der dem Abt überantworteten Hinterlassenschaft möglich ist. --
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    Chvͦn von Gvͦtrat; Chun̄r von Goldekk; Chun̄r von wartenvels u.A. - 1281 Dezember 7.
    (CAO, 1306-12-07) Chvͦn von Gvͦtrat; Chun̄r von Goldekk; Chun̄r von wartenvels; Chunrat von Aychaim; Gotſchalich von dem Newenhous; Hainrich von Harſchirichen; Ott; vlrich von wiſpach
    Kuno von Gutrat, Konrad von Aychaim, Konrad von Wartenfels, Heinrich von Harskirchen, Otte und Konrad von Goldeck, Ulrich von Wisbach und Gottschalk von Neuhaus verkünden als von den beiden Brüdern Otte und Albrecht von Walhen gewählte und von [ihrem Bruder] Bischof Friedrich [von Walhen] von Salzburg eingesetzte Schiedsrichter, daß sie sich eidlich verpflichtet haben, den zwischen den Brüdern Otte und Albreht von Walhen schwebenden Streit consilio aut iudicio nach dem Rat des Bischofs [Konrad] von Chiemsee, des Domprobstes [Otto] von Salzburg und des Abtes [Dietmar] von St. Peter [zu Salzburg] und nach Weisung ihrer Leute, die sie dazu ihnen beigaben, nämlich Kunos von Leytten, Haugen Purglaers, Wernhers Walthers Grouls, zu schlichten und ein Urteil zu fällen, dessen Betreffe folgende sind: 1. Die Vogtei zu Pillersee. 2. Hundert Pfund aus einer den Hof im Brixental betreffenden Pfändungssache. 3. Die Hundert Pfund, mit denen Güter von der Lebrantskircherin eingelöst wurden. 4. Die Vogtei, welche vom Preisinger erworben wurde. 5. Eine Anzahl von Stutpferden. 6. Die Vogtsleute von Tegernsee. 7. Das Gut zu Luggau. 8. Die Vogtei zu Niederheim. 9. Die Kinder des Herrn Ludwig und die Kinder des Druchsetzen. 10. Die Speisevorräte, welche auf den Festen beider Brüder waren. 11. Die Kinder des Kalbachers und die Kinder von dessen Eidam Hermann. 12. Eine Summe von 300 Pfund. 13. Das Gut zu Unken. 14. Die Klage des alten Walhers. 15. Der angerichtete Schaden zu Pillersee. 16. Die Schwaige zu Kahlenberg. 17. Das Gut zu Schattv. 18. Die Saalfeldischen Lehen. 19. Ein halbes Pfund Einkünfte zu Rabensperch. 20. Der Zehnte zu Leogang. 21. Die Leute, die der alte Walther von Hochburg erworben hat. 22. Zwei Güter zu Lofer zu Kaufhauser. 23. Das Gut zu Laingrub und die Frau [daselbst]. 24. Die Altmannsschwaige zu Glemm. 25. Arnold von Schmieding. 26. Das Lehen zu Diesbach. 27. Ein Gut zu Horhaim. 28. Hinterdächs. 29. Die Alm zu Äntwelde. 30. Zehn Saum Honig, ein Pferd und rᷝumb pfunt pfenningen. 31. Die rᷝdreiz Pfund, die der Rieder dem jungen Walther gab. 32. Die Oulkröpfe. 33. Der noch nicht schriftlich fixierte Schaden wird später auf gütlichem Wege bereinigt. 34. Erzbischof Friedrich von Salzburg beurkundet, daß seine Brüder Ott und Albreht ihm in die Hand gelobt haben, diesen Schiedsspruch zu halten. --
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    Cuͦnrat Von keiſerſberc an Brvͦdern von ſante Johanſe deſ Heligen huſeſ deſ ſpitaleſ von Jerl'm zekolmer - 1281 Dezember 6.
    (CAO, 1306-12-06) Cuͦnrat Von keiſerſberc
    Konrad von Kaisersberg, der Schultheiß von Kolmar, und namentlich aufgezählte Ratsherren Kolmars mit dem gemeinsamen Rat der anderen Bürger beurkunden, daß sie den Johannitern von Kolmar auf Befehl König Rudolfs zu ewigem Erbe die Almende, die innerhalb der Ringmauer von Kolmar liegt und ihrer Umgrenzung nach näher beschrieben wird, und außerhalb der Mauer einen Graben und einen Weiher, die ebenfalls ihrem Verlauf nach genauer bezeichnet werden, gegen einen am 11. XI. jährlich zu entrichtenden Recognitionszins von 4 Schillingen Basler [Pfennige] gegeben haben. Die Beurkunder leisten für sich und ihre Nachfolger Verzicht auf das Erbe und auf Geltendmachung von Ansprüchen vermittels geistlichen oder weltlichen Rechts oder durch besondere bestehende oder noch entstehende Rechte ihrer Stadt. --
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    hainrich von Chunringen; Leutolt an Chloſter datz zwetel - 1281 November 17.
    (CAO, 1306-11-17) hainrich von Chunringen; Leutolt
    Leutold und Hainrich von Küenring beurkunden, daß sie um ihrer Vorfahren und ihres eigenen Seelenheiles willen dem Stift Zwettl ein zu Feuersbrunn [rᷝFvͦzprvnne, s. FRA. II 3, 697: »Abt Link nennt in margine den Namen dieses Ortes zu seiner Zeit und den Gegenstand an: Fijrstprun die Vogteie.⟨] gelegenes, 10 Pfund tragendes Gut von ihrem rechten, unbelasteten und freien Eigen, mit Eigenschaft und Vogtei gegeben haben. Die Stiftsherren haben ihnen aber diese Vogtei wieder überantwortet und anvertraut, damit sie das geschenkte Gut als Vögte beschützen und beschirmen. An die Stiftung ist die Bestimmung geknüpft, daß die Stiftsherren zwei Jahrtage für die beiden Stifter und ihre Vorfahren begehen. Der eine Jahrtag soll am 8. I. [Erhardstag, vgl. F. Janner, Geschichte der Bischöfe von Regensburg 2, 502; 3, 38] begangen werden, und an diesem Tag sollen jedem Stiftsherren ein Brot von Semmelteig im Wert eines Pfennigs, drei Stück der besten Fische, die man auftreiben mag, das größere Maaß vom besten Wein im Keller des Abtes und ein »ansehnlicher⟨ Krapfen, wie man solche von altersher im Hof der Küenringer gegeben hat, gespendet werden. Der andere Jahrtag soll unter den gleichen Formen am Montag nach der Oktave des Osterfestes begangen werden. Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, so fällt das geschenkte Gut an die Stifter oder, falls sie verstorben sind, an deren Erben zurück. Stirbt ein Stifter außer Landes oder im Lande, so soll der Abt an den Ort fahren, an dem der Tote liegt, und soll seine Leiche nach Stift Zwettl überführen und bestatten [vgl. die ganz ähnlichen Bestimmungen in Nr. 109]. Der jeweilige Prior des Stiftes soll rᷝbi siner gehorsam gefragt werden, ob die mit der Schenkung der Stifter für das Stift verbundenen Verpflichtungen erfüllt werden. Seinem Bescheid soll man glauben. --