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Engelthal

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    agnes; huͤg von morſbach an otten; vlrich dem widenholzer - 1280 bis 1299.
    (CAO, 1305-01-01) agnes; huͤg von morſbach
    Hug von Morsbach und seine Schwiegermutter Agnes beurkunden, daß sie Herrn Ulrich von Weidenholz und seinem Schwager Otto das Gut Schlatwiese mit Kunegunt und deren Töchtern Berte und Diemut für 9 Pfund alter Wiener Pfennige bis [kommende] Weihnachten versetzt haben. Wird das Gut bis Weihnachten nicht ausgelöst, so soll es bis Weihnachten darauf in Versatz bleiben. --
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    Heinrich von Rauenſpurc an vroͮwen von ſante Claren - 1280 Februar 2.
    (CAO, 1305-02-02) Heinrich von Rauenſpurc
    Heinrich von Ravensburg, genannt der Brotmeister, beurkundet, daß er den Frauen von St. Clara alles Recht, das er auf der Schönmühle hatte und auf einen umzäunten Garten daneben, gegeben hat gegen 40 Mark Silber, die sie ihm als Ersatz für die Anwartschaft auf die Hofstatt der Sackbrüder gegeben hatten. Nur sein Sohn Ulrich soll auf der Schönmühle 5 Pfund Geltes haben und den näher beschriebenen halben Garten, der innerhalb des Weihers liegt. --
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    bruder vlR der Commendivr von Ellingen; bruder an Cunr Coppen - 1280 Februar 25.
    (CAO, 1305-02-25) bruder vlR der Commendivr von Ellingen; bruder
    Bruder Ulrich, Komtur des Deutschordenshauses zu Ellingen, und die Brüder desselben beurkunden, daß sie mit Einwilligung ihres Landkomturs, Bruder Heinrichs von Mässing, dem Konrad Coppe und seiner Ehefrau ihren Zehnten zu Niedermauk, mit Ausnahme des kleinen Zehnten, der dem Pfarrer gehört, verkauft haben unter der Bedingung, daß nach Ableben der Eheleute der Zehnte ohne Irrung und Anspruch seitens ihrer Erben an das Deutschordensspital zurückfällt. --
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    Mechtilt wilen Grevinne waſ ze Seyne an Capittele vanme Duͦme - 1280.
    (CAO, 1305-01-01) Mechtilt wilen Grevinne waſ ze Seyne
    Mehtilt, verwitwete Gräfin von Sayn, übergiebt dem Domkapitel von Köln und den anderen Kirchen, welche die ihr vom Erzbischof von Köln zustehenden Renten aufbringen, in Ergänzung früherer Abmachungen mit dem Erzbischof von Köln, nicht, wie vereinbart, nach ihrem Tode, sondern schon jetzt die Dörfer Sechtem und Gielsdorf und den Zehnten zu Asbach -- alles vom Kölner Erzstift herrührende Mannlehen -- um ihrer und ihres verstorbenen Gatten Seele Heil. Sie trägt dem Domkapitel alle Rechte, die sie an dem Gute hatte, auf, vorbehaltlich ihres von diesen Gütern zufließenden Lebensunterhaltes, so lange sie lebt. Auch soll die von diesem Gute anfallende Rente ihr noch ein Jahr nach ihrem Tode folgen. Über die Verwendung dieser Summe wird sie in ihrem Testament verfügen. Dies alles hat die Gräfin deshalb getan, damit das Domkapitel und alle anderen Kirchen die Jahrzeit ihres verstorbenen Gatten, Graf Heinrichs (II.) von Sayn auf ewig mit Messen, Vigilien, Commendacien und Gedenken, die dazu gehören, begehen und seine Jahrzeit sofort in alle Bücher eintragen, in die sie diese einzutragen pflegen. Das Gleiche sollen das Domkapitel und die anderen Kirchen auch für Mehtilt leisten; außerdem soll sofort nach ihrem Tode ein jeder Priester des Erzstiftes und der ganzen Diözese eine Messe für sie halten, und ewig soll man in den genannten Kirchen ihre Jahrzeit begehen. Das Domkapitel soll die ihm aufgetragenen Einkünfte verwalten und die an die einzelnen Kirchen fallenden Gebührnisse in Markzahlung verteilen. Die Verwaltungskosten für das Vermögen darf das Domkapitel bei der Verteilung der Gebührnisse im Voraus abziehen. Das Domkapitel hat das Recht und die Handlungsfreiheit, von diesen Gülten Ablösungen und Abgeltungen bei den anderen Kirchen nach Ermessen vorzunehmen. Dabei soll eingehalten werden, daß man rᷝie vor die marc geldes sal geven zin marc rechter Colſcher penninge / die genge inde geve sind. Das so gewonnene Geld soll mit Rat und Befehl des Domkapitels in anderen Werten angelegt werden, und davon soll der Ehegatten rᷝ(vnser) Gedächtnis und Jahrzeit begangen werden. Ausgeschieden aus dem für das Domkapitel bestimmten Gut werden das Hohe Gericht über Hals und Haupt und alle zu rechtem Mannlehen verlehnten Leute: diese und das Hohe Gericht unterstehen dem Erzbischof. Alle anderen Gülten und Rechte, die von dem vermachten Gute anfallen, sollen ganz und ewig lastenfrei dem Domkapitel und den anderen genannten Kirchen bleiben. Für den Fall, daß die Gräfin dazu gebracht werden sollte, ihr anderes Vermögen, das sie dem Erzstift zugewandt hat, anders zu verwenden, ist vorgesehen, daß die Dörfer Sechtem und Gielsdorf und der Zehnte zu Asbach der Gräfin wieder gehören und dem andern Gut folgen, wohin es gegeben wird, gemäß dem ersten Vertrag, in dem sie ihr Vermögen dem Erzstift vermachte (vgl. Reg. Nr. 59). --
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    Mechtilt wilen Grevinne waſ ze Seyne an Capittele vanme Duͦme - 1280.
    (CAO, 1305-01-01) Mechtilt wilen Grevinne waſ ze Seyne
    Mehtilt, verwitwete Gräfin von Sayn, übergiebt dem Domkapitel von Köln und den anderen Kirchen, welche die ihr vom Erzbischof von Köln zustehenden Renten aufbringen, in Ergänzung früherer Abmachungen mit dem Erzbischof von Köln, nicht, wie vereinbart, nach ihrem Tode, sondern schon jetzt die Dörfer Sechtem und Gielsdorf und den Zehnten zu Asbach -- alles vom Kölner Erzstift herrührende Mannlehen -- um ihrer und ihres verstorbenen Gatten Seele Heil. Sie trägt dem Domkapitel alle Rechte, die sie an dem Gute hatte, auf, vorbehaltlich ihres von diesen Gütern zufließenden Lebensunterhaltes, so lange sie lebt. Auch soll die von diesem Gute anfallende Rente ihr noch ein Jahr nach ihrem Tode folgen. Über die Verwendung dieser Summe wird sie in ihrem Testament verfügen. Dies alles hat die Gräfin deshalb getan, damit das Domkapitel und alle anderen Kirchen die Jahrzeit ihres verstorbenen Gatten, Graf Heinrichs (II.) von Sayn auf ewig mit Messen, Vigilien, Commendacien und Gedenken, die dazu gehören, begehen und seine Jahrzeit sofort in alle Bücher eintragen, in die sie diese einzutragen pflegen. Das Gleiche sollen das Domkapitel und die anderen Kirchen auch für Mehtilt leisten; außerdem soll sofort nach ihrem Tode ein jeder Priester des Erzstiftes und der ganzen Diözese eine Messe für sie halten, und ewig soll man in den genannten Kirchen ihre Jahrzeit begehen. Das Domkapitel soll die ihm aufgetragenen Einkünfte verwalten und die an die einzelnen Kirchen fallenden Gebührnisse in Markzahlung verteilen. Die Verwaltungskosten für das Vermögen darf das Domkapitel bei der Verteilung der Gebührnisse im Voraus abziehen. Das Domkapitel hat das Recht und die Handlungsfreiheit, von diesen Gülten Ablösungen und Abgeltungen bei den anderen Kirchen nach Ermessen vorzunehmen. Dabei soll eingehalten werden, daß man rᷝie vor die marc geldes sal geven zin marc rechter Colſcher penninge / die genge inde geve sind. Das so gewonnene Geld soll mit Rat und Befehl des Domkapitels in anderen Werten angelegt werden, und davon soll der Ehegatten rᷝ(vnser) Gedächtnis und Jahrzeit begangen werden. Ausgeschieden aus dem für das Domkapitel bestimmten Gut werden das Hohe Gericht über Hals und Haupt und alle zu rechtem Mannlehen verlehnten Leute: diese und das Hohe Gericht unterstehen dem Erzbischof. Alle anderen Gülten und Rechte, die von dem vermachten Gute anfallen, sollen ganz und ewig lastenfrei dem Domkapitel und den anderen genannten Kirchen bleiben. Für den Fall, daß die Gräfin dazu gebracht werden sollte, ihr anderes Vermögen, das sie dem Erzstift zugewandt hat, anders zu verwenden, ist vorgesehen, daß die Dörfer Sechtem und Gielsdorf und der Zehnte zu Asbach der Gräfin wieder gehören und dem andern Gut folgen, wohin es gegeben wird, gemäß dem ersten Vertrag, in dem sie ihr Vermögen dem Erzstift vermachte (vgl. Reg. Nr. 59). --
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    Vͦlrich an ſante Claren - 1280 Februar 2.
    (CAO, 1305-02-02) Vͦlrich
    Ulrich, des Brotmeisters Sohn, beurkundet, daß er dem Bruder Burkart, der Frauen von St. Clara, als Vertreter von St. Clara, die Schönmühle, die er gegen einen Recognitionszins von 4 Pfennigen von St. Alban zu rechtem Erbe hatte, für 5 Pfund Basler Münze verliehen hat, bei einem Ehrschatz von nur 4 Pfennigen, wenn die Hand wechselt. Die Frauen von St. Clara haben das Recht, innerhalb der Ringmauer den Mühlruns zu nehmen, wo sie wollen, und ihn, wo sie wollen, durch ihr Klostergebiet zu leiten, aber so, daß er unvermindert und ohne Schaden für Ulrich des Brotmeisters Sohn und seine Nachkommen zu Zeiten, in denen es nicht schadet, in den »Teich⟨ [d. i. der Kanal auf der Wiese] zurückfließt. Will St. Clara die Mühle von der Hofstatt Ulrichs auf seinen Grund überführen, so ist das Kloster, wo immer die Mühle steht, verpflichtet, den angegebenen Zins doch zu zahlen. Schließlich ist zu wissen, daß die Hofstatt, auf die der »Teich⟨ fließt, zwischen der oberen und der niederen Straße, von St. Clara und Ulrich und seinen Erben gemeinsam nach bestmöglichem Übereinkommen benutzt werden soll. --
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    Heinrich · von goteſ gnaden / des riches marſchalch von Bappenheim an brudern des Tvͤtſchen huſes ze Ellingen die aigenſchaft - 1280.
    (CAO, 1305-01-01) Heinrich · von goteſ gnaden / des riches marſchalch von Bappenheim
    Heinrich von Gottes Gnaden, Reichsmarschall von Pappenheim, beurkundet, daß er den Brüdern des Deutschordenshauses zu Ellingen die Eigenschaft an dem Gut zu Ellingen, das Konrad der Heittunch und seine Vorfahren von ihm zu Lehen hatten, um seiner und seiner Vorfahren Seele willen vermacht habe, so daß das Gut vom Deutschordenshaus Ellingen zu Lehen empfangen werden soll. --
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    Ortolf von waldekke an vlreichen von veidenholtz - 1280 bis 1299.
    (CAO, 1305-01-01) Ortolf von waldekke
    Ortolf von Waldeck beurkundet, daß er Herrn Ulrich von Weidenholz seinen Hof zu Lind für 14 Pfund alter Wiener Pfennige versetzt habe mit der Maßgabe, daß, wenn die genannte Summe bis zum 23. IV. zurückgezahlt wird von ihm, der Hof wieder frei sein soll. Geschieht dies nicht, dann soll der Weidenholzer den Hof rᷝin rehter satzung gewer haben; für das, was ihm daran abgeht, haftet durch Gelöbnis Meingoz von Waldeck, Chorherr zu Passau, der rᷝveter des Ausstellers, mit diesem. --
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    niclauſ von titenſhein; rat ze dirren baſel an vrowen von klingental - 1280 Februar 1.
    (CAO, 1305-02-01) niclauſ von titenſhein; rat ze dirren baſel
    Niclaus zu Titensheim, der Schultheiß und der Rat von Kleinbasel, das im Konstanzer Bistum liegt, beurkunden, daß der Kleinbasler Bürger Johans der Böcke den Frauen von Klingental mit seines Lehnsherren, Johannes von Dachsfelden, Hand sein von ihm bewohntes Haus nebst Ställen davor und dahinter vor Gericht zu rechtem Erbe übertragen hat in die Hand Bruder Johannes von Klingental als Vertreter von Klingental gegen einen Jahreszins von 14 Schillingen und einen Pfennig zahlbar [in vier Teilen] zu den Quatembern, zur Frühlingsquatember beträgt die Rate 3½ Schilling. Nach Ableben des Bruders Johannes soll das Haus eine andere Hand empfangen, so wie man Erbe empfangen soll. Dieses Haus haben die Frauen von Klingental Johannes dem Böcken wieder verliehen gegen einen Jahreszins von 14 Schillingen. -- Schwester Adelheid, die Priorin und der Konvent von Klingental beurkunden ihrerseits, daß sie der Ehefrau Johannes des Böcken, Elisabeth, für den Fall, daß sie ihren Ehemann überlebt, 10 Pfund von seiner fahrenden Hinterlassenschaft geben werden, rᷝob dez alſ vil iſt. ſo man fvr in vergiltet. [Sind damit die Begräbniskosten gemeint?] Stirbt aber Elisabeth eher als Johannes, so soll keiner ihrer Erben an dem Gut oder irgendeinem anderen Gut ein Recht haben. Johannes soll indessen in demselben Recht bleiben, wie es in der ersten [nicht mehr erhaltenen] Urkunde steht. Darin war auch die Bestimmung enthalten, daß ihm Klingental, so lange er lebt, 20 Viernzel Dinkel giebt, die jetzt auf 15 Viernzel mit seiner Einwilligung herabgesetzt sind. Johannes darf weder Häuser noch Eigen noch anderes Gut verkaufen oder versetzen, ohne Einwilligung des Konvents und ohne im Recht als 'Leibesnot' vorgesehene Gründe. --
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    Gotfrit von Schrotſdorf an Engeltal - 1280.
    (CAO, 1305-01-01) Gotfrit von Schrotſdorf
    Gotfrid von Schrotsdorf beurkundet, daß er mit Einwilligung seiner Tochter Mechtild und seines Schwiegersohnes Konrad sein Eigen dem Marienaltar zu Engeltal und dem dortigen Konvent zu ewigem Eigen gegeben hat mit der Abmachung, daß Kloster Engeltal ihm 20 Pfund Heller gab und das Eigen ihm und seinen Erben zu rechtem [Zins-) Erbe gegen einen Jahreszins von 2 Pfund Pfennigen und 15 Käsen ließ. Diesen Zins zu entrichten sind auch die Erben verpflichtet. Dienste mit Pflug und Wagen seitens der Schrotsdorfer [und Erben] sind dagegen ausgeschlossen, es sei denn, daß sie aus Gefälligkeit geschehen. --