Geographischer Ort Gries-San Quirino
Gries-San Quirino
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Urkunde Priorin Vnd alle der Covent Von Oͤtenbach - 1278 zu Mai 25(?)(CAO, 1303-01-01) Priorin Vnd alle der Covent Von OͤtenbachPriorin und Konvent von Ötenbach beurkunden, daß Schwester Sophie von Werdenberg ihnen 16 Pfund gegeben habe mit der Verpflichtung, ihr dafür auf Lebenszeit 2 Mütte Kernen jährlich zu liefern. Nach ihrem Tod soll ihre Jahrzeit davon begangen werden. --Urkunde priorin vn̄ alle der covent von Oͤtenbach - 1278 zu Mai 25 (?).(CAO, 1303-01-01) priorin vn̄ alle der covent von OͤtenbachPriorin und Konvent von Ötenbach beurkunden, daß Schwester Sophie von Werdenberg ihnen 6 Pfund Pfennige gegeben hat, die sie auf dem Gut Fahrwangen angelegt haben und die im Jahr das Erträgnis von 1 Scheffel Kernen bringen, der an die Schwester, so lange sie lebt und nach ihrem Tode ihrem Bruder zu geben ist. Nach beider Tode soll man Sophiens Jahrzeit davon begehen. Kommt Sophie für ihre Person in Not, so muß das Geld ihr zurückgezahlt werden. --Urkunde Bartholome; Willhalm von Aichach - 1278 Mai 19.(CAO, 1303-05-19) Bartholome; Willhalm von AichachWilhelm von Aichach und sein Sohn Bartholome beurkunden, daß Wilhelm von Aichach aus der Gefangenschaft des Grafen Meinhard von Tirol entlassen wurde und die Huld Bischof Brunos von Brixen und Graf Meinhards besitzt. Vater und Sohn haben eidlich gelobt, ab 5. VI. 1278 auf drei Jahre die Bistümer Salzburg, Brixen, Chur und Trient nicht mehr zu betreten, ohne gemeinsam durch Bischof Bruno und Graf Meinhard erteilte Erlaubnis. Sie haben ferner geschworen, weder mit Rat oder Tat gegen Bruno und Meinhard etwas zu tun. Zur Sicherung dieses Vertrags, werden Bischof Bruno von den Beurkundern ihre Eigen und Lehen übergeben und unter Schutz des Grafen Meinhard gestellt, der sie zu ihrem Nutzen verwalten soll. Haben Vater und Sohn ihr Gelöbnis gehalten, so fällt das übergebene Gut nach 3 Jahren ledig an sie zurück. Bricht Wilhelm den Vertrag, so fällt aller Besitz Wilhelms an Graf Meinhard, der diesen dann vom Bischof von Brixen empfangen soll, und Bartholome hat damit nichts zu schaffen, es sei denn so viel, als Graf Meinhard auf Gnadenweg ihm einräumt. Bricht Bartholome den Vertrag, so soll Wilhelm seine Leute und sein Gut bis zu seinem Tode haben, nach seinem Tode aber fallen sie an Graf Meinhard zurück. Will Wilhelm Mönch werden, so darf Graf Meinhard ihn daran nicht hindern, sondern ist verpflichtet, ihm von seinem, Wilhelms, Gut eine Rente von jährlich 50 Mark Veroneser zu zahlen, während das übrige Gut sonst für den Grafen unbelastet bleibt. Vater und Sohn beurkunden ferner, daß sie für sich und ihre rᷝvreunde, welche an Wilhelms Gefangensetzung schuldig waren, rᷝvreunde Christans von dem Steine geworden sind. Wird diese rᷝsvͦne von Vater oder Sohn oder einem ihrer rᷝvreunde nachweisbar gebrochen, so sind sie in die Pön Graf Meinhards gefallen. Schließlich versprechen die Beurkunder noch, die Siegel namentlich genannter Herren zur Sicherheit beizubringen. --